RS UVS Burgenland 2007/11/26 166/10/07025

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Veröffentlicht am 26.11.2007
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Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts können bloß allgemeine Annahmen und Erfahrungswerte die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im konkreten Einzelfall nicht begründen. Dies gilt nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland ebenso für den Fall, dass sich eine Fremdenpolizeibehörde auf eine ?übliche Vorgangsweise? beruft. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unmissverständlich festgehalten, dass die Verhängung der Schubhaft nicht als ?Standardmaßnahme? erfolgen darf (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Gerade bei der Beurteilung, ob eine Person in Haft anzuhalten ist, ist nicht auf ?übliche Vorgangsweisen? abzustellen. Vielmehr sind alle konkreten Umstände des Einzelfalls zu beleuchten und einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Somit vermag die Rechtfertigung, dass eine ?übliche Vorgangsweise? gewählt wurde, keinesfalls die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft zu begründen oder darzulegen.

Schlagworte
Schubhaft, keine Standardmaßnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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