RS UVS Burgenland 2007/12/11 154/11/07001

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Rechtssatz

Auflagen nach § 11 Abs. 1 StrSchG dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn bereits feststeht, dass trotz konsensgemäßem Betrieb der Strahlenschutz nicht gewährleistet ist. Maßnahmen, die dazu dienen, erst festzustellen, ob Vorschreibungen nach § 11 Abs. 1 StrSchG angezeigt sind, können aufgrund der herangezogenen Gesetzesbestimmung niemals vorgeschrieben werden.

Schlagworte
Sachverhaltsermittlung für die Vorschreibung nachträglicher Auflagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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