RS UVS Vorarlberg 2007/12/14 1-353/07

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Veröffentlicht am 14.12.2007
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Rechtssatz

Der § 134 Abs 1 KFG erklärt das Zuwiderhandeln ua gegen die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zu einer Verwaltungsübertretung. Nach § 134a Abs 3 KFG in der Fassung, die zum Tatzeitpunkt gegolten hat, war der Verweis ua im § 134 Abs 1 KFG auf die gegenständliche Verordnung (EWG) Nr 3821/85 "ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl.Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, zuletzt geändert durch die Verordnung( EG) Nr 432/2004, ABl.Nr. L 71 vom 10. März 2004, S 3." Dies bedeutet, dass zum Tatzeitpunkt die Änderung des gegenständlichen Artikel 15 Abs 7 a) durch die Verordnung (EG) Nr 561/2006 von der hier anzuwendenden Strafbestimmung noch nicht erfasst war. Tatsächlich ist die letztgenannte Verordnung erst durch die Novelle zum Kraftfahrgesetz 1967 BGBl I Nr 57/2007 erfasst worden; diese Novelle ist am 1.8.2007 in Kraft getreten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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