RS UVS Steiermark 2007/12/18 413.3-3/2007

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Veröffentlicht am 18.12.2007
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Rechtssatz

Zur Frage, ob bei Bewilligungen von Warnleuchten mit blauem Licht nach § 20 Abs 5 KFG ein fix montiertes oder nur mobiles Blaulicht zur Verwendung gelangen darf, hat sich weder der Gesetzgeber, noch der Verordnungsgeber nach § 20 Abs 6 KFG geäußert. Jedoch wird hiezu auf die Entscheidung des UVS Steiermark vom 18. September 2007, GZ.: UVS 413.3-2/2007-5, verwiesen, nach deren Kriterien auch im konkreten Fall die Vorschreibung einer nur mobilen Einsatzleuchte ohne Rechtsgrundlage erfolgte. Wenn ein Pferdetierarzt im Bezirk Bruck/Mur ein Fahrzeug mit fix montierter Einsatzleuchte anstrebt, liegt kein "Prestigeansuchen" vor. Auch ein "Mautumgehungsansuchen" kann nicht von vornherein unterstellt werden, zumal insbesondere die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, eine ausreichende Kontrolle gewährleistet. Dass weiters "die Anzahl von Blaulichtern subjektiv reduziert werden soll, um deren Wirksamkeit zu erhöhen", kommt hier vor allem deshalb nicht zum Tragen, weil die Bewilligung nur für den Verwaltungsbezirk Bruck an der Mur und die umgebenden Bezirke erteilt wurde. Die Stadt Graz (Plabutschtunnel) wird im wesentlichen als kürzeste Verkehrsverbindung zu den Zielen im Bezirk Graz-Umgebung durchfahren (zumal im Stadtgebiet Graz nicht mehrere Hilfseinsätze für Pferde pro Tag zu erwarten sind und zumeist nur einige Straßenzüge befahren werden müssen). Daher findet der Blaulichteinsatz  überwiegend im ländlichen Raum statt, wo im Gegensatz zu urbanen Wohngebieten wie Wien mit keiner "Blaulichtinflation" zu rechnen ist. Einer "Vergesslichkeit hinsichtlich der Abdeckung" fix montierter Blaulichter kann mit entsprechenden Kontrollen begegnet werden. Überdies hat der Gesetzgeber in § 20 Abs 5 KFG mit der taxativen Aufzählung der Gründe für die Bewilligung von Blaulicht eine quantitative Schranke gezogen und dadurch auch den Umfang der Bewilligung festgelegt. Der Umstand, dass sich in Wien eine Abdeckung von Blaulicht als Alternative zur mobilen Anbringung nicht bewährte, lässt noch keine Schlüsse auf die angeführten Verwaltungsbezirke zu. Dass fix montierte Blaulichter trotz Abdeckung "doch zu erahnen sind", vermindert nicht die Effizienz eines Einsatzes mit Blaulicht.

Schlagworte
Blaulicht mobiles Abdeckung Tierarzt Tierärztekammer Stellungnahme
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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