TE Vfgh Erkenntnis 1998/10/15 G9/97, V143/97

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

50 Gewerberecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Bgld LadenöffnungsV §2
ÖffnungszeitenG 1991 §2, §3
ÖffnungszeitenG 1991 §6
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
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  1. B-VG Art. 139 heute
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  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
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  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
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  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
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  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
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  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
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  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
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  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
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  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
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  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
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Leitsatz

Zulässigkeit der Anfechtung der Regelung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen sowie der diesbezüglichen Ausnahmeregelungen sowohl im ÖffnungszeitenG als auch in einer Ladenöffnungsverordnung eines Bundeslandes; Zulässigkeit des Hauptantrags gemeinsam mit dem Eventualantrag; Zulässigkeit auch der gemeinsamen Anfechtung einer Verordnungsbestimmung mit einer Gesetzesbestimmung; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Regelung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Samstagen unter Einrechnung einer Gesamtoffenhaltezeit; Wettbewerbsneutralität der geltenden Regelung; keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die zugelassenen Ausnahmen für Verkaufsstellen in Stadt- und Ortskernen und für Familienbetriebe im Hinblick auf die angewendeten wettbewerbsordnenden Mittel und der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der zugrundeliegenden Zielsetzung

Spruch

1. Der Antrag auf Aufhebung des §2 Abs1 und 4, in eventu des §6 Abs5 und 6 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 50/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/1997, wird abgewiesen. 1. Der Antrag auf Aufhebung des §2 Abs1 und 4, in eventu des §6 Abs5 und 6 Öffnungszeitengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1997,, wird abgewiesen.

Im übrigen werden die Anträge auf Aufhebung von Bestimmungen des Öffnungszeitengesetzes zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Aufhebung des §2 der burgenländischen Ladenöffnungsverordnung, LGBl. Nr. 31/1997, wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Aufhebung des §2 der burgenländischen Ladenöffnungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1997,, wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

A. Gesetzesprüfungsverfahren

I. Die antragstellenden Unternehmer - zwei Aktiengesellschaften und eine Gesellschaft mbH - mit Sitz in Wiener Neudorf, betreiben den Einzelhandel mit Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs und halten eine größere Anzahl von Verkaufsstellen (Filialen). Sie begehren die Aufhebung des §2 Abs1 und 4 sowie des §3 Abs1 des Öffnungszeitengesetzes (BGBl. 50/1992) in der Fassung der Novelle 1996, BGBl. I 4/1997, und stellen eine Reihe von Eventualanträgen.römisch eins. Die antragstellenden Unternehmer - zwei Aktiengesellschaften und eine Gesellschaft mbH - mit Sitz in Wiener Neudorf, betreiben den Einzelhandel mit Lebensmitteln und anderen Waren des täglichen Bedarfs und halten eine größere Anzahl von Verkaufsstellen (Filialen). Sie begehren die Aufhebung des §2 Abs1 und 4 sowie des §3 Abs1 des Öffnungszeitengesetzes Bundesgesetzblatt 50 aus 1992,) in der Fassung der Novelle 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 1997,, und stellen eine Reihe von Eventualanträgen.

Die angegriffenen Bestimmungen lauten:

"§2. (1) Die Verkaufsstellen (§1 Abs1 bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden.

...

  1. (4)Absatz 4,Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs1 sowie §3 Abs1 und §6 Abs4 darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten.

§3. (1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, an Samstagen bis 17 Uhr offengehalten werden.

..."

Die antragstellenden Gesellschaften legen dar, daß sie bis zum Inkrafttreten der Novelle 1996 die Verkaufsstellen ab 7.30 Uhr (samstags 7 Uhr) und freitags auch bis 20 Uhr geöffnet hatten, dies ihnen aber nunmehr zufolge der Regelung des §2 Abs1 - "bis

19.30 Uhr" - und des §2 Abs4 - "Gesamtoffenhaltezeit ... 66 Stunden" - nicht mehr möglich sei. Sie seien vielmehr gezwungen, die Verkaufsstellen an mehreren Tagen erst um 8 Uhr zu öffnen oder eine Mittagspause einzuhalten, was berechtigte Erwartungen der Kunden enttäusche. Sie seien daher von diesen Vorschriften unmittelbar und aktuell betroffen, die Erwirkung einer vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Entscheidung sei ihnen nicht zumutbar (Hinweis insbes. auf VfSlg. 11558/1987).

Für verfassungswidrig halten die antragstellenden Gesellschaften die angegriffenen Vorschriften wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz, die Erwerbsfreiheit, die Privatautonomie und das Legalitätsprinzip.

1. Die Beschränkung der Gesamtoffenhaltezeit bei gleichzeitiger Änderung des Regelungsumfeldes sei für sich allein schon unsachlich:

"Bisher durften die Antragsteller im Lebensmittelhandel 66 Stunden zuzüglich 4 Stunden an einem Samstagnachmittag im Monat offenhalten (die Zeiten des alten §3 a ÖZG wurden nicht in die Gesamtoffenhaltezeit eingerechnet). Seit 11.1.1997 dürfen sie die 66 Stunden zwar auch auf die Samstagnachmittage verteilen, die zulässige Nettooffenhaltezeit ist aber pro Monat um mindestens vier Stunden gekürzt worden.

Im Gegenzug wurde die Gesamtoffenhaltezeit für den Handel im Non-Food-Bereich um sechs Stunden (von 60 auf 66 Stunden) erweitert, nach einer entsprechenden Verordnung für die Ortskerne auf 75 Stunden, für Familienbetriebe auf 80 Stunden, für die Pendlerausnahme besteht überhaupt keine Grenze. Damit geraten nicht standortbegünstigte Filialen der Antragsteller in gravierende Wettbewerbsnachteile.

Nun wäre diese Beschränkung dann nicht gravierend, wenn sie so hoch angesetzt wäre, daß mit ihr das Auslangen gefunden werden kann. Dies ist jedoch - wie oben dargestellt - nicht der Fall; mit der künftigen Samstagnachmittagöffnung wird der Rahmen von 66 Stunden gesprengt. Gerade für den Lebensmittelhandel ist es in Hinkunft nicht nur wesentlich, während des von anderen Verkaufsstellen wahrgenommenen langen Samstags offenzuhalten. Es wird weiterhin unverzichtbar sein, bereits vor neun Uhr morgens in Form von offenen Geschäften Leistungsbereitschaft zu zeigen. Hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Handel mit anderen Konsumgütern. Die insoweit nunmehr hergestellte Gleichbehandlung von tatsächlich Ungleichem erweist sich ebenso als sachlich nicht gerechtfertigt."

Zu Ungleichheiten käme es ferner im Zusammenhalt der angegriffenen Vorschriften mit den in §6 vorgesehenen Ausnahmen. Diese - von Eventualanträgen erfaßten - Ausnahmen haben (in der in Rede stehenden Fassung BGBl. I 4/1997) folgenden Wortlaut: Zu Ungleichheiten käme es ferner im Zusammenhalt der angegriffenen Vorschriften mit den in §6 vorgesehenen Ausnahmen. Diese - von Eventualanträgen erfaßten - Ausnahmen haben (in der in Rede stehenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 1997,) folgenden Wortlaut:

  1. "(5)Absatz 5,Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für Verkaufsstellen in Stadt- und Ortskerngebieten eine wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit von höchstens 75 Stunden festsetzen.

  1. (6)Absatz 6,Im Interesse der Nahversorgung kann der Landeshauptmann mit Verordnung abweichend von den sonst festgesetzten Ladenöffnungsregelungen für Verkaufsstellen, in denen lediglich der Gewerbetreibende selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind, eine tägliche Offenhaltezeit von 5 Uhr bis 20 Uhr zulassen. Zu den Familienangehörigen im Sinne des ersten Satzes gehören der Ehegatte/die Ehegattin des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegeeltern des Gewerbetreibenden, die Wahl- und Pflegekinder des Gewerbetreibenden sowie jene Personen, die mit dem Gewerbetreibenden in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder mit ihm in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind. Dies gilt sinngemäß für die für den Gewerbetreibenden durchzuführenden Tätigkeiten von höchstens einem geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sowie von höchstens einer Person, die dem Vertretungsorgan einer juristischen Person angehört, wenn diese Person nicht den arbeitsrechtlichen Vorschriften unterliegt und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, und von deren Familienangehörigen. Die Gesamtoffenhaltezeit darf in diesen Fällen innerhalb einer Kalenderwoche 80 Stunden nicht überschreiten."

Durch diese nicht gerechtfertigten Ausnahmen werde die Regel (des §2 Abs1 und 4) selbst unsachlich (Hinweis auf VfSlg. 13318/1992):

"Betrachtet man die bisher im ÖZG enthaltenen Ausnahmen, die zwischen Arten von Verkaufsstellen differenzieren, erkennt man unschwer ihre Begründung: sie liegt durchwegs in einem besonderen Einkaufsbedarf, der in der Lage der Verkaufsstelle und/oder im Warenangebot gelegen ist. Innerhalb der Arten der Einkaufsstellen wurde nicht nach Merkmalen der Größe oder Lage unterschieden.

Ein solcher besonderer Bedarf ist bei den Ausnahmen des §6 Abs5 und 6 ÖZG gerade nicht erkennbar. Es ist angesichts der bestehenden Einkaufsgewohnheiten nicht erkennbar, inwieweit ein besonderer Bedarf nach Einkäufen in Ortskernen oder bei Familienbetrieben zu Zeiten und in einer Dauer bestehen soll, die nicht durch die allgemeinen Vorschriften der §§2 und 3 ÖZG gedeckt sind.

Der Gesetzgeber hat mit der Novelle 1996 einen Systemwechsel von wettbewerbsneutralen Regelungen zu strukturpolitisch motivierten Maßnahmen vorgenommen. Ein solcher Systemwechsel kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenso zulässig sein wie strukturschützende Maßnahmen. Allerdings bedarf es entsprechend gewichtiger Gründe hiefür. Der Schutz bestimmter Unternehmer etwa wegen größenbedingter Nachteile ist unzulässig, wenn er einen bloßen Selbstzweck bildet.

Die Hinweise des Gesetzgebers auf allfällige Ziele sind dürftig. Für die Ortskernregelung kann man bloß einen Hinweis in den Materialien auf 'sonstige volkswirtschaftliche Interessen' finden (533 BlgNR 20. GP). Bei den Familienbetrieben ist im Gesetz etwas konkreter vom 'Interesse der Nahversorgung' die Rede. Die Hinweise des Gesetzgebers auf allfällige Ziele sind dürftig. Für die Ortskernregelung kann man bloß einen Hinweis in den Materialien auf 'sonstige volkswirtschaftliche Interessen' finden (533 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Bei den Familienbetrieben ist im Gesetz etwas konkreter vom 'Interesse der Nahversorgung' die Rede.

Allein das Interesse an der Nahversorgung vermag die Ausnahme nicht zu rechtfertigen:

* Zum ersten werden undifferenziert nach Erlassung einer Verordnung alle kleinen Familienbetriebe durch die Ausnahme begünstigt, unabhängig von ihrer Lage und ihrem Beitrag zur Nahversorgung.

* Zum zweiten wird eine Vielzahl von kleinen, mittleren und großen Betrieben ausgeschlossen, die qualitativ wie quantitativ einen ebenso wichtigen Beitrag zur Nahversorgung leisten. Die Drittantragstellerin betreibt in Gestalt der 'Emma-Läden' zahlreiche Filialen, in denen auf kleiner Geschäftsfläche wenige Beschäftigte vielerorts einen wertvollen Beitrag zur Nahversorgung leisten. Solche Filialen sind trotz gleichartiger Funktion gegenüber den §6 Abs6-Betrieben kraß benachteiligt. Der Widerspruch in der Abgrenzung zeigt sich auch in der (verfehlten) systematischen Stellung der Regelung. Sie firmiert im §6 unter den 'gebietlichen Sonderregelungen' (!), weit davon entfernt, eine solche zu sein.

* Zum dritten ist die Abgrenzung willkürlich. Es ist mit den Wertungen der übrigen Rechtsordnung unvereinbar, zwar Personen im Verhältnis Pflegeeltern/Pflegekind zu privilegieren, nicht aber den Lebensgefährten (vgl. etwa die Behandlung von Lebensgefährten im Mietrecht). Die Begründung mit einem allenfalls unterschiedlichen Bedürfnis nach Arbeitnehmerschutz geht fehl, weil der im §6 Abs6 ÖZG genannte Personenkreis durchaus unter die Arbeitnehmerschutzbestimmungen fallen kann bzw dies regelmäßig tun wird. Eine vergleichbare Abgrenzung findet sich beim Ausschluß vom passiven Wahlrecht (!) zum Betriebsrat (§53 ArbVG). Dort geht es aber um mögliche Interessenkollisionen und die Abgrenzung macht Sinn. Als Kriterium der Wettbewerbsgesetzgebung ist die Grenzziehung unsachlich. * Zum dritten ist die Abgrenzung willkürlich. Es ist mit den Wertungen der übrigen Rechtsordnung unvereinbar, zwar Personen im Verhältnis Pflegeeltern/Pflegekind zu privilegieren, nicht aber den Lebensgefährten vergleiche etwa die Behandlung von Lebensgefährten im Mietrecht). Die Begründung mit einem allenfalls unterschiedlichen Bedürfnis nach Arbeitnehmerschutz geht fehl, weil der im §6 Abs6 ÖZG genannte Personenkreis durchaus unter die Arbeitnehmerschutzbestimmungen fallen kann bzw dies regelmäßig tun wird. Eine vergleichbare Abgrenzung findet sich beim Ausschluß vom passiven Wahlrecht (!) zum Betriebsrat (§53 ArbVG). Dort geht es aber um mögliche Interessenkollisionen und die Abgrenzung macht Sinn. Als Kriterium der Wettbewerbsgesetzgebung ist die Grenzziehung unsachlich.

* Zum vierten wird durch die Ausnahme nicht bloß der kleine Greißler privilegiert. Sie eröffnet auch finanzkräftigen Wirtschaftssubjekten die Möglichkeit durch gesellschaftsrechtliche Konstruktionen eine Vertriebsorganisation aufzubauen, etwa durch 49%-Beteiligungen an GmbHs oder durch Beteiligungen an Personengesellschaften.

Die Ungleichbehandlung besteht jedoch nicht nur auf der Ebene der Gesamtoffenhaltezeit, die gemäß §6 Abs6 ÖZG 80 Stunden beträgt. Auch bei der Öffnungszeit bestehen nun erhebliche Unterschiede. Zwischen der Öffnungszeit für Familienbetriebe nach §6 Abs6 ÖZG und den allgemeinen Zeiten besteht eine Differenz in der Öffnungszeit von elfeinhalb Stunden pro Woche. Vor allem die abendliche Öffnungszeit bis 20 Uhr ermöglicht es den begünstigten Unternehmen (vor allem im Lebensmittelhandel), jene Kunden anzuziehen, die nach dem allgemeinen Ladenschluß um 19.30 Uhr (am Samstag um 17 Uhr) noch kleinere Einkäufe (vor allem von Lebensmitteln) am Nachhauseweg tätigen wollen."

2. Der Eingriff in die Erwerbsfreiheit sei unverhältnismäßig und auch sonst sachlich nicht gerechtfertigt:

"... Das Ziel des ÖZG ist nach der stRspr des VfGH ein Ausgleich von wettbewerbsordnenden, arbeitnehmerschützenden und verbraucherorientierten Interessen. Dazu gehört auch das Interesse an der Nahversorgung. Dieses differenzierte Ziel liegt im öffentlichen Interesse. Das Ziel des Strukturschutzes, wie es §6 Abs6 und teilweise auch §6 Abs5 ÖZG verfolgen, ist hingegen grundsätzlich nicht im öffentlichen Interesse gelegen, es sei denn, der Strukturschutz dient anderen Zielen.

Die Neuregelung des ÖZG ist zur Zielerreichung im Gegensatz zur alten Rechtslage indessen nicht oder wesentlich weniger geeignet. Die Ausweitung der Öffnungszeiten untergräbt die Hilfsfunktion des Ladenschlußrechts für den Arbeitszeitschutz - bisher schon umstritten - noch weiter. Konsumenteninteressen weisen ohnedies in dieselbe Richtung wie liberalisierte Öffnungszeiten. Eine Ausnahme könnte nun das Ziel der Nahversorgung bilden, wenn seine Verfolgung die Beschränkung der Öffnungszeiten erforderlich machen würde. Empirische Untersuchungen, Vergleiche mit dem Ausland und Erfahrungen in der Vergangenheit zeigen jedoch, daß der Strukturwandel unabhängig vom Ladenschlußrecht stetig voranschreitet. Das wettbewerbsordnende Ziel des Strukturschutzes, das mit der Neuregelung verfolgt wird, liegt aber nicht im öffentlichen Interesse und ist daher von vorneherein auszuscheiden.

Selbst unter der Annahme, daß die Ladenschlußregelung zur Zielerreichung geeignet sein könnte, sind die Beschränkungen unverhältnismäßig schwerwiegend im Vergleich zur Bedeutung der von ihnen verfolgten Ziele. Der Gesetzgeber hat keineswegs behutsame Korrekturen des Wettbewerbs vorgenommen, sondern mit strukturpolitischen Maßnahmen massiv in den Wettbewerb eingegriffen. Während er den einen 4 Stunden Offenhaltezeit im Monat wegnimmt, gewährt er den anderen im Wege einer Verordnungsermächtigung bis zu 14 Stunden in der Woche (!) mehr und verlängert er ebenso die Öffnungszeit wöchentlich um 11,5 Stunden (siehe oben die Ausführungen zum Gleichheitssatz).

Die Einschränkungen im §2 und im §3 ÖZG sind für sich genommen schon gravierend genug. Der VfGH hat gerade die - nun beseitigte - Regelung für den langen Einkaufsabend als entscheidendes Kriterium für die Rechtfertigung der alten Regelung angeführt (VfSlg. 13318/1992). Die Nachteile erhalten aber doppeltes Gewicht dadurch, daß die Konkurrenten in die Gegenrichtung davonziehen werden können, weil der Gesetzgeber auf sie beschränkte Liberalisierungsschritte gesetzt hatte. Der Lebensmittelhandel hat, soweit er aus betriebsorganisatorischen Gründen die Öffnungszeit unter Tags nicht unterbrechen kann, die Wahl, entweder zur nachfragestarken Zeit am Samstagnachmittag oder zur ebenfalls von erheblicher Nachfrage geprägten Morgenzeit geschlossen zu halten. Wie der VfGH zur alten Rechtslage schon einmal festgestellt hat, ist es dadurch dem Unternehmer verwehrt, zu Zeiten, in denen eine erhebliche Nachfrage besteht, offenzuhalten (VfSlg. 12094/1989).

Den Nachteilen stehen keine überwiegenden rechtfertigenden Gründe gegenüber. Das Ziel der Nahversorgung, soweit überhaupt erreichbar, wiegt in dieser Form nicht ausreichend schwer. Zu groß sind die Streuverluste einer groben Regelung, die zwar kasuistisch abgrenzt, aber Trittbrettfahrer nicht-nahversorgender Betriebe begünstigt und zur Nahversorgung bereite und diese effizienter erfüllende Betriebe ausschließt. Arbeitnehmerschutz und Konsumenteninteresse haben nur noch an Gewicht verloren. Dem Strukturschutz für sich kommt in, Einzelhandel überhaupt kein Gewicht zu."

3. Die Neuregelung verletze "die grundrechtlich geschützte Privatautonomie" der antragstellenden Gesellschaften:

"Diese Garantie beinhaltet auch die Verpflichtung, nicht unsachlich in bestehende Marktgleichgewichte einzugreifen. Durch die Neuregelung wird aber das Wettbewerbsverhältnis wie gezeigt in erheblichem Umfang und auf unsachliche Weise zu Lasten der Antragsteller verändert. Den Antragstellern ist es in Hinkunft verwehrt, durch unternehmerische Dispositionen während der Ladenschlußzeit den Abschluß von Verträgen mit Kunden zu ermöglichen, auch wenn eine erhebliche Nachfrage besteht."

4. Die Ausnahmen des §6 Abs5 und 6 seien im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Legalitätsprinzips (Art18 B-VG) verfassungswidrig:

"Außer dem Hinweis auf die Belegenheit begünstigter Verkaufsstellen wird das Verhalten des Landeshauptmanns bei der Verordnungserlassung nicht näher determiniert. Da aus der Vorschrift nicht hervorgeht, daß der Landeshauptmann jedenfalls für solche Verkaufsstellen eine längere Offenhaltezeit festzusetzen hat, müßte aus dem Gesetz erschließbar sein, unter welchen Voraussetzungen dies zu geschehen hat. Dies ist nicht der Fall. Im Gegensatz zu den übrigen Verordnungsermächtigungen der Abs1 bis 4 des §6, die explizit oder implizit einen besonderen Einkaufsbedarf voraussetzen, ist Vergleichbares im Abs5 und im Abs6 auch mit großer Phantasie und bei großzügiger Interpretation nicht erkennbar. Sie bringen den Sinn des Gesetzes nicht in jenem Mindestmaß zum Ausdruck, das es dem VfGH erlauben wurde, die Übereinstimmung des Verwaltungshandelns mit dem Gesetz zu überprüfen."

In eventu begehren die Antragsteller die Aufhebung allein des §2 Abs4 oder des §2 Abs4, des §6 Abs5 und des letzten Satzes des §6 Abs6, oder aber des §6 Abs5 und 6 oder nur des Abs5 oder nur des Abs6, allenfalls der Wortfolge "in Stadt- und Ortskerngebieten" in §6 Abs5 und der Wortfolge ", in denen lediglich der Gewerbetreibende selbst und höchstens zwei weitere Familienangehörige tätig sind," im ersten Satz des §6 Abs6, oder jeder dieser Wortfolgen allein.

II. Die Bundesregierung hält den Antrag für unzulässig:römisch zwei. Die Bundesregierung hält den Antrag für unzulässig:

Die angefochtenen Bestimmungen seien nicht zureichend bezeichnet; es fehle die genaue Angabe der bekämpften Fassung, sodaß man auf Vermutungen angewiesen sei. Die begehrte Aufhebung gehe zu weit und würde einen in seiner Bedeutung völlig geänderten Gesetzestext übrig lassen, weil keinerlei Grenze für die Öffnungszeiten an Werktagen verbliebe; es müsse genügen, die Zeitangabe "19.30 Uhr" in §2 Abs1 und die Ziffer "66" in §2 Abs4 sowie die Wortfolge "sowie §3 Abs1" in §2 Abs4 aufzuheben. §6 Abs5 und 6 berührten schließlich die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaften nicht unmittelbar (Hinweis auf VfSlg. 11823/1988 und 13318/1992).

In der Sache sieht die Bundesregierung den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten:

"Wie der VfGH schon mehrfach dargelegt hat (vgl. zB VfSlg. 12094/1989) und wie auch im vorliegenden Antrag nicht bestritten wird, liegen die Ziele, denen Ladenschlußregelungen dienen - das sind insbesondere die Bedachtnahme auf die Interessen der Verbraucher sowie die wettbewerbsordnende und die sozialpolitische Funktion von Ladenschlußregelungen - im öffentlichen Interesse. "Wie der VfGH schon mehrfach dargelegt hat vergleiche zB VfSlg. 12094/1989) und wie auch im vorliegenden Antrag nicht bestritten wird, liegen die Ziele, denen Ladenschlußregelungen dienen - das sind insbesondere die Bedachtnahme auf die Interessen der Verbraucher sowie die wettbewerbsordnende und die sozialpolitische Funktion von Ladenschlußregelungen - im öffentlichen Interesse.

Durch die Neufassung des §2 Abs4 ÖZG entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Lebensmittel- und Nichtlebensmittelverkauf. Durch diese Vereinheitlichung ist nach Ansicht der Bundesregierung jedoch in erster Linie eine Erleichterung der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gewährleistet und bringt auch für die Betriebe, die nicht nur Lebensmittel führen, den Abbau von 'Betriebsbürokratie' mit sich. Aber auch die Beschränkung der Gesamtoffenhaltezeit an sich, ist sachlich gerechtfertigt, würden doch sonst die Handelsgewerbetreibenden oder die Arbeitnehmer durch den Wettbewerb zu überlangen Geschäftszeiten genötigt werden, die vielfach betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigt wären (vgl. VfSlg. 13318/1992). Darin zeigt sich auch die wettbewerbsordnende Funktion der Regelung, nämlich Gewerbetreibende nicht zu überlangen Öffnungszeiten zu veranlassen." Durch die Neufassung des §2 Abs4 ÖZG entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen Lebensmittel- und Nichtlebensmittelverkauf. Durch diese Vereinheitlichung ist nach Ansicht der Bundesregierung jedoch in erster Linie eine Erleichterung der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gewährleistet und bringt auch für die Betriebe, die nicht nur Lebensmittel führen, den Abbau von 'Betriebsbürokratie' mit sich. Aber auch die Beschränkung der Gesamtoffenhaltezei

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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