RS UVS Niederösterreich 2008/01/09 Senat-GF-07-2099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2008
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Rechtssatz

Wird ein Fahrzeug nicht nur von einer einzigen Person benützt, so hat der Zulassungsbesitzer entsprechende Aufzeichnungen zu führen, um die Lenkerauskunft erteilen zu können. Unvollständige oder unrichtige Angaben im Fahrtenbuch stellen für den Zulassungsbesitzer ein Risiko dar, dem er durch entsprechende Aufzeichnungen und deren Kontrolle entgegentreten muss.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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