RS UVS Tirol 2008/01/22 2007/19/3505-1

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Veröffentlicht am 22.01.2008
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Rechtssatz

Gemäß § 79 Abs 3 Z 13 AWG 2002 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 43/2007 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu Euro 2.910,00 zu bestrafen ist, wer entgegen Art 11 der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist.

Gemäß Art 11 der Verordnung (EWG) Nr 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft, hat die der Gerichtsbarkeit des Versandstaates unterliegende Person, die die Verbringung veranlasst, sicherzustellen, dass das in Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird. Daraus ergibt sich, dass (auch) der die Verbringung Veranlassende zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet ist.

Nachdem das AWG 2002 jedoch keine dieser Verpflichtung entsprechende Strafsanktion kennt, sondern lediglich das Nichtmitführen bzw vorweisen durch den Lenker sanktioniert, bildet die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung.

Schlagworte
Gemäß, § 79 Abs 3 Z 13 AWG 2002, in, der, Fassung, vor, der, Novelle, BGBl I Nr 43/2007, begeht, sofern, die, Tat, nicht, den, Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden, strafbaren, Handlung, bildet, oder, nach, anderen, Verwaltungsstrafbestimmungen, mit, strengerer, Strafe, bedroht, ist, eine, Verwaltungsübertretung, die, mit, Geldstrafe, bis, zu, Euro, 2.910,00, zu, bestrafen, ist, wer, entgegen, Art 11, der, EG-VerbringungsV, die, erforderlichen, Angaben, nicht, mitführt, oder, vorweist, Gemäß, Art 11, der, Verordnung, (EWG) Nr 259/93, des, Rates, zur, Überwachung, und, Kontrolle, der, Verbringung, von, Abfällen, in, der, in, die, und, aus, der, Europäischen, Gemeinschaft, hat, die, der, Gerichtsbarkeit, des, Versandstaates, unterliegende, Person, die, die, Verbringung, veranlasst, sicherzustellen, dass, das, in, Anhang VII, enthaltene, Dokument, mitgeführt, wird. Daraus, ergibt, sich, dass, (auch), der, die, Verbringung, Veranlassende, zu, einem, bestimmten, Verhalten, verpflichtet, ist, Nachdem, das, AWG 2002, jedoch, keine, dieser, Verpflichtung, entsprechende, Strafsanktion, kennt, sondern, lediglich, das, Nichtmitführen, bzw, vorweisen, durch, den, Lenker, sanktioniert, bildet, die, dem, Berufungswerber, zur, Last, gelegte, Tat, keine, Verwaltungsübertretung
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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