RS UVS Burgenland 2008/01/28 015/11/07009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Die an sich nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 genehmigungspflichtige Errichtung eines Besuchergangs in einem Gebäude ist infolge der Ausnahmeregelung des § 81 Abs. 2 Z 9 GewO 1994 nicht nach § 81 Abs. 1 GewO 1994 genehmigungspflichtig sondern bloß nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 anzeigepflichtig, weil eine nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens der Betriebsanlage durch die Änderung der Betriebsanlage auszuschließen ist.

Schlagworte
Änderung von Betriebsanlagen, Genehmigungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten