RS UVS Niederösterreich 2008/01/29 Senat-FR-08-1016

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Rechtssatz

Die gegebene Fallkonstellation (Anspruch auf Grundversorgung; Mittellosigkeit; Interesse am Ausgang des Asylverfahrens) lässt trotz Fehlens einer familiärer Bindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine besonderen Gründe für die erhöhte Annahme erkennen, er werde sich dem weiteren Verfahren entziehen.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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