RS UVS Niederösterreich 2008/01/29 Senat-FR-08-0014

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Veröffentlicht am 29.01.2008
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Rechtssatz

Eine Verletzung des §80 Abs1 FPG liegt auch vor, wenn auf Grund einzelner behördlicher Ermittlungsschritte zur Durchführung der Abschiebung (zur Erlangung des Heimreisezertifikates) zu lange Zeit verstreicht, wobei es unerheblich ist, dass die Nichtvornahme der Abschiebung dem Verhalten des Fremden durch falsche Angaben über seinen Herkunftsstaat zuzurechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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