RS UVS Tirol 2008/02/07 2008/20/0289-1

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Veröffentlicht am 07.02.2008
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Rechtssatz

Darüberhinaus, geht die Berufungsbehörde im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2000, Zl 99/09/0002, davon aus, dass in einem das Strafverfahren abschließenden Bescheid, im Straferkenntnis oder gegebenenfalls in der Strafverfügung über die Haftung des gemäß § 9 Abs 7 VStG haftenden Unternehmens abzusprechen ist. Die Begründung einer Haftung setzt somit die Übermittlung eines (Original-)Bescheides voraus, in dem auch ein normativer Abspruch über die Haftung gemäß § 9 Abs 7 VStG enthalten ist, voraus. Die Übermittlung einer Kopie des an den oder die Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses samt einem Informationsschreiben hat keinen derartigen normativen Charakter.

Schlagworte
Darüberhinaus, geht, die, Berufungsbehörde, im, Lichte, des, Erkenntnisses, des, Verwaltungsgerichtshofes, vom, 21.11.2000, Zl 99/09/0002, davon, aus, dass, in, einem, das, Strafverfahren, in, der, Strafverfügung, über, die, Haftung, des, gemäß, § 9 Abs 7 VStG, haftenden, Unternehmens, abzusprechen, ist, Die, Begründung, einer, Haftung, setzt, somit, die, Übermittlung, eines (Original-)Bescheides, voraus, in, dem, auch, ein, normativer, Abspruch, über, die, Haftung, gemäß, § 9 Abs 7 VStG, enthalten, ist, voraus, Die, Übermittlung, einer, Kopie, des, an, den, oder, die, Beschuldigten, gerichteten, Straferkenntnisses, samt, einem, Informationsschreiben, hat, keinen, derartigen, normativen, Charakter
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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