RS UVS Vorarlberg 2008/02/13 1-636/07

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Veröffentlicht am 13.02.2008
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Rechtssatz

Die Tatumschreibung umfasst den Versuch, die Wohnung zu verkaufen, worin wiederum der Versuch einer Verwendung entgegen der Baubewilligung gesehen wurde. Da eine unmittelbare Täterschaft nach dem Sachverhalt ausgeschlossen werden kann, könnte die Tat allenfalls in Form von Anstiftung bzw Beihilfe begangen worden sein. Der Versuch zur Anstiftung bzw Beihilfe ist aber nach dem Verwaltungsstrafrecht nicht strafbar, da § 8 VStG den Versuch der Anstiftung und Beihilfe im Gegensatz zum allgemeinen Strafgesetz (§ 15 StGB) nicht für strafbar erklärt. Weiters ist das vorgeworfene Verhalten selbst nicht strafbar. Ein Verkauf einer Wohnung ist generell nicht strafbar, sondern deren Verwendung entgegen der Bewilligung. Weiters ist der Verkauf einer Wohnung als Zweitwohnsitz nicht strafbar, da nur eine Verwendung als Ferienwohnung eine Verwendung entgegen der Baubewilligung darstellen würde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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