RS UVS Tirol 2008/03/12 2008/22/0134-3

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Veröffentlicht am 12.03.2008
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Rechtssatz

Im vorliegenden Zusammenhang wäre der Aufforderungsbescheid dann rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Berufungswerber ermangle es wegen dem aggressiven Verhalten gegenüber seiner Ehefrau an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dazu gibt es jedoch keine Anhaltspunkte und führt auch die Behörde I. Instanz nichts Näheres in dieser Richtung aus.

Der Berufungswerber versucht zwar in der Berufung das Verhalten gegeben über seiner Ehefrau herabzuspielen, tatsächlich ist jedoch aufgrund der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und der Aussagen vor dem Bezirksgericht Innsbruck davon auszugehen (und findet diese Annahme ja auch in der gerichtlichen Entscheidung ihre Bestätigung), dass der Berufungswerber gegenüber seine Ehefrau über längere Zeit ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt hat. Insbesondere die massiven Drohungen (vgl etwa S 7 der oben zitierten Einstweiligen Verfügung) gegen seine Ehefrau sind als besonders verwerflich anzusehen.

Aber selbst diese Drohungen begründen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol für sich alleine nicht in ausreichend konkreter Weise den Verdacht, dem Beschwerdeführer fehle es an der nötigen körperlichen und psychischen Gesundheit zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Hier müssten zumindest Indizien vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Berufungswerber dieses Verhalten auch im Straßenverkehr setzt.

Auch kann von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (als Teil der gesundheitlichen Eignung eines Inhabers einer Lenkberechtigung) nur bei einem Verhalten gesprochen werden, bei dem es zu relativ schwer wiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu mehreren Vorentziehungen gekommen ist. Nach Auffassung des VwGH liegt mangelnde Verkehrsanpassung dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht (vgl VwGH 27.01.2005, 2004/11/0217 ? hier aggressives Verhalten und Tätlichkeiten im Rahmen einer Mietrechtsstreitigkeit).

Schlagworte
Aber, selbst, diese, Drohungen, begründen, nach, Ansicht, des, Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, für, sich, alleine, nicht, in, ausreichend, konkreter, Weise, den Verdacht, dem Beschwerdeführer, fehle, es, an der nötigen, körperlichen, und, psychischen, Gesundheit, zum Lenken, von Kraftfahrzeugen
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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