RS UVS Vorarlberg 2008/03/13 1-141/08

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Veröffentlicht am 13.03.2008
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Rechtssatz

Nach der Strafbestimmung des § 8 Z 4 Wappengesetz müssen zwei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, nämlich 1. die Verwendung von Abbildungen des Bundeswappens oder Abbildungen der Flagge der Republik Österreich oder der Flagge selbst und 2. die Eignung dieser Verwendung, eine öffentliche Berechtigung vorzutäuschen oder das Ansehen der Republik Österreich zu beeinträchtigen. Unter ?Abbildungen des Bundeswappens? sind dem Wortlaut nach bildliche Darstellungen zu verstehen, die ein Abbild des Bundeswappens enthalten. Den Gesetzesmaterialien sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Gesetzgeber von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen ist (vgl Regierungsvorlage für ein Wappengesetz, Blg 166 NR XVI. GP, S. 7f zu § 8). Im Vergleich dazu ergibt sich beispielsweise aus § 9 Abs 1 lit a des Vorarlberger Gesetzes über die Landessymbole, LGBl Nr 11/1996 idF LGBl Nr 58/2001, dass die Verwendung des Landeswappens einschließlich von Nachbildungen unzulässig ist, soweit sie geeignet ist, eine staatliche Berechtigung oder die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes zu beeinträchtigen. Dieser Vergleich macht deutlich, dass § 8 Z 4 Wappengesetz enger gefasst ist und sich auf bildliche Darstellungen beschränkt, die noch als ?Abbildungen des Bundeswappens? angesehen werden können. Bei der vom Beschuldigten verwendeten Darstellung eines Adlers fehlen das Schild, die Mauerkrone, die gesprengte Eisenkette, die Sichel und der Hammer. Diese Symbole stellen wesentliche, zumal in Art 8a Abs 2 B-VG ausdrücklich angeführte Teile des Bundeswappens dar. Eine bildliche Darstellung, bei der - wie beschrieben ? gleich mehrere wesentliche Teile des Bundeswappens fehlen, kann nach Auffassung des Verwaltungssenates nicht mehr als ?Abbildung des Bundeswappens? iS des § 8 Z 4 Wappengesetz angesehen werden, gleichwohl die Darstellung des Adlers selbst dem Bundeswappen sehr nahe kommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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