RS UVS Wien 2008/03/14 05/K/13/10714/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2008
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Rechtssatz

Wenn sich die Behörde mit der Rechtfertigung des Berufungswerbers nicht auseinandergesetzt hat, kann diese nicht als ?Schutzbehauptung? abgetan werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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