RS UVS Tirol 2008/04/04 2008/22/0779-6

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Veröffentlicht am 04.04.2008
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Rechtssatz

Spricht das Gericht den Beschuldigten wegen des Vergehens nach §§ 88 Abs 1 und 3 iVm § 81 Abs 1 Z 2 StGB frei, weil nicht erwiesen werden kann, dass die 0,8 Promille-Grenze des § 5 Abs 1 StVO erreicht wurde, so entfaltet dieses Urteil Bindungswirkung für die Verwaltungsstrafbehörde nur hinsichtlich des Tatbestands nach § 5 Abs 1 StVO. Es verbleibt die Möglichkeit, dieses Verhalten unter den Tatbestand nach § 14 Abs 8 StVO (0,5 Promille-Grenze) zu subsumieren, ohne gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs 1 7. Zusatzprotokoll EMRK zu verstoßen bzw. die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde zu überschreiten.

Schlagworte
Doppelbestrafung, Bindungswirkung
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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