RS UVS Steiermark 2008/04/28 20.3-21/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Wegweisung nach § 38 a Abs 1 SPG setzt eine bestimmte Tatsache voraus, wonach man von der Prognose eines bevorstehenden gefährlichen Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person ausgehen kann. Bei der Prognoseerstellung ist von einer ex ante Sichtweise der einschreitenden Beamten auszugehen. Nach deren gegenständlichen Kenntnisstand hatte der Gatte der Beschwerdeführerin, der mit ihr in Scheidung lebte, die Beamten herbeigerufen, da ihn die Beschwerdeführerin mit einem Messer bedrohe; weiters hatten er und seine Tochter unabhängig von einander angegeben, dass es zu einem lauten Streit gekommen sei. Die Tochter hatte auch ein "Klirren" eines Glases gehört und bei ihrer getrennten Befragung eine frühere Misshandlung durch die Beschwerdeführerin angegeben. Hiebei wurde auch festgestellt, dass an der Mauer eine Einkerbung und der Messerblock in der Küche war. Während die Beschwerdeführerin diese Vorhaltungen herrisch und aufbrausend bestritt, ohne näher darauf einzugehen, waren die Angaben ihres Gatten aufgrund der vorgefundenen Spuren und der Aussage der Tochter nachvollziehbar. Somit lag für das befragende einschreitende Organ eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 38 a Abs 1 SPG vor, da durch die behaupteten Tätlichkeiten das Rechtsgut der Gesundheit des Gatten der Beschwerdeführerin gefährdet war. In wie weit entsprechend der Strafanzeige tatsächlich eine gefährliche Drohung bzw versuchte Körperverletzung vorlag, war bei dieser Amtshandlung noch nicht näher zu klären. Nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffes rechtfertigt die Wegweisung; bloße Drohungen und Belästigungen unter der Schwelle des gefährlichen Angriffs reichen daher nicht aus (VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280; UVS Steiermark 17.10.2006, UVS 20.3-13,14,15/2006-15; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,

3. Auflage, S 402). Der Polizeibeamte war in Kenntnis der zuvor stattgefundenen Tätlichkeiten der Beschwerdeführerin und des Zustandes ihres Gatten, der alleine die Wohnung nicht mehr betreten wollte. Dies manifestierte sich auch darin, dass er das Eintreffen der Polizei vor dem Haus abwartete. Aus diesen Gründen und der Kenntnis von den akuten familiären Problemen (ständig Streitereien, anhängiges Scheidungsverfahren), war die getroffene Gefährdungsprognose nachvollziehbar und das gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Betretungsverbot gerechtfertigt.

Schlagworte
Wegweisung Betretungsverbot Prognose Gefahr Scheidungsstreit gefährliche Drohung
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten