RS UVS Wien 2008/04/30 02/11/6056/2007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2008
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VwGH Anfechtung zu erwarten, Kostenvorschreibung bereits zu 2008/21/0077 mit 16.1.2008 angefochten Rechtssatz

§ 5b Abs 2 der Anhalteordnung, BGBl. II Nr. 1999/128 ermächtigt die Vollzugsbehörden zur Einschränkung des Besuchsrechtes. Dagegen steht ein Beschwerderecht nur dem Häftling, nicht jedoch einem Besucher zu.

§ 12 der Anhalteordnung bestimmt, dass die Zellen von den Häftlingen täglich selbst zu reinigen sind.

Die sonstigen Bedingungen der Anhaltung, wie ärztliche Betreuung, hygienische Bedingungen, Unterbringung, Besuchsrecht u Sicherheitsverwahrung, sind im Lichte des Art 3 EMRK als ein Verwaltungsakt zusammen zu fassen.

Auf Basis des § 76 bis § 79 AVG ist einem Antragsteller mit Kostenbescheid der Ersatz der Barauslagen vorzuschreiben, auf § 79 AVG ist erst im Wege der Vollstreckungsbehörde Bedacht zu nehmen.

Schlagworte
Haftbedingungen, Misshandlungsvorwurf, ärztliche Betreuung, Besuchsrecht, Hygienevorschriften, Vertrauensperson, Vertrauensarzt, Menschenrechtsbeirat, Schubhaft, Sicherheitsverwahrung, Einzelhaft
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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