RS UVS Steiermark 2008/05/22 30.1-17/2007

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Veröffentlicht am 22.05.2008
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Rechtssatz

Gemäß § 81 Abs 1 AWG 2002 beginnt die einjährige Verjährungsfrist bei Verpflichtungen, über die Meldungen zu erstatten sind, mit Einlangen der jeweiligen Meldung bei der zuständigen Behörde. Da § 3 Abs 4 VerpackV eine Gesamtmeldung über die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) vorsieht, also keine gesonderten Meldungen für unterschiedliche Verpackungen, beginnt auch hinsichtlich nicht gemeldeter Kunststoffverpackungen die Verfolgungsverjährungsfrist nach § 81 Abs 1 AWG zu laufen, sobald die im selben meldepflichtigen Jahr in Verkehr gebrachten Papierverpackungen gemeldet wurden.

Schlagworte
Verpackungsverordnung Verfolgungsverjährung Beginn Meldepflicht Gesamtmeldung Packstoffe
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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