RS UVS Burgenland 2008/06/02 003/06/08048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2008
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Rechtssatz

Die Zulassungsbesitzerin hat zur Lenkerauskunft das im Internet unter www.e-government.bgld.gv.at abrufbare Formular verwendet. Dieses ist missverständlich gestaltet. Wenn ein Fahrzeug zur angefragten Zeit nicht gelenkt wurde, kann dies nur unter ?Allfällige Anmerkungen? eingetragen werden. Zuvor müssen jedoch verschiedene Pflichtfelder ausgefüllt werden, wodurch ein Widerspruch entsteht. Der Text der Lenkeranfrage und des Formulars erwecken den Eindruck, dass in jedem Fall das Online-Formular verwendet werden kann, um dem Auskunftsverlangen zu entsprechen.

Schlagworte
Auskunftsverlangen, hinreichende Deutlichkeit, online Formular, Formularservice, Internet, missverständlich
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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