Gemäß § 4 Abs 7 FSG darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung zu ahnden. Der Berufungswerber hatte mit seiner Vorgangsweise, bei einem Atemalkoholgehalt von 0,23 mg/l einen PKW in den frühen Morgenstunden durch Ingangsetzen des Motors für zumindest eineinhalb Stunden in Betrieb zu nehmen, um sich im Auto aufwärmen und darin schlafen zu können, die Bestimmung des § 4 Abs 7 FSG zweifellos übertreten. So waren die tiefen Nachttemperaturen nicht schuldbefreiend, da andere Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung standen; auch ist ein langes Laufen lassen des Motors am Stand durchaus verwerflich. In diesem Sinne hatte die Behörde nach dem Wortlaut des § 4 Abs 7 FSG eine Nachschulung anzuordnen.