RS UVS Steiermark 2008/06/12 40.1-1

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Veröffentlicht am 12.06.2008
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Rechtssatz

Gemäß § 2 UIG beziehen sich Umweltinformationen, auf die die Öffentlichkeit nach § 1 Z 1 UIG einen Rechtsanspruch hat, auf den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre (Z 1), auf Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlen (Z 2), auf Maßnahmen (Z 3), auf Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts (Z 4), auf Analysen hinsichtlich getroffener Maßnahmen (Z 5) und den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit (Z 6). Im konkreten Fall wurde angefragt, aus welchen Gründen die Behörde bei der Bewilligung eines Wasserkraftwerkes einseitig der befürwortenden Studie folgte, obwohl die zweite Studie eindeutig zum Ergebnis kam, dass das Kraftwerk erhebliche Auswirkungen auf das Natura 2000 Gebiet haben könne. Diese Frage betraf nur die rechtliche Beurteilung der Behörde über die Bewilligungsfähigkeit des Wasserkraftwerkes, die keine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG darstellt, weshalb die Frage keine Informationspflicht der Erstbehörde begründete. Dasselbe galt für die Frage, inwieweit erhebliche Auswirkungen auf das gegenständliche Gebiet von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung ausgeschlossen werden konnten, oder mit welchen - im Bewilligungsbescheid fehlenden - Überlegungen die Behörde dem Kraftwerk ein übergeordnetes öffentliches Interesse zubillige. Somit wurde der Antrag auf entsprechende Information zu Recht abgewiesen.

Schlagworte
Umweltinformation Wasserkraftwerk Frage rechtliche Beurteilung Umweltbestandteile Bewilligung
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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