Der verkehrstechnische Sachverständige vorgebracht, ein gefahrloses Überholen der beiden Sattelkraftfahrzeuge durch andere Fahrzeuge sei trotz des weniger als 50 m betragenden Abstandes jederzeit bis zum Beginn des Überholvorganges möglich gewesen. Diese Ausführungen sind zwar richtig, sie können aber dennoch nichts an der Strafbarkeit des gegenständlichen Verhaltens des Beschuldigten ändern. Es kommt nämlich ? wie es zB auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht auf eine konkrete Gefährdung ankommt ? bei der gegenständlichen Übertretung nicht darauf an, ob konkret das Überholen der Fahrzeuge mit den größeren Längsabmessungen verunmöglicht oder erschwert wurde. Vielmehr würde sich lediglich umgekehrt eine solche nachteilige Folge der Übertretung erschwerend bei der Strafbemessung auswirken.