§ 26 a Abs 1 KDV untersagt nicht nur die Führung von Zeichen auf anderen Kraftfahrzeugen als jenen, auf denen diese Zeichen nach den einschlägigen Bestimmungen angebracht sein müssen oder gemäß § 54 KFG geführt werden dürfen, sondern verbietet in gleicher Weise auch die Anbringung von Gegenständen, die nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Aussehen leicht für solche Zeichen gehalten werden können. Am Motorrad des Berufungswerbers waren im Bereich des Windschildes die Aufschrift "POLISEI" und an den Rückblickspiegeln zwei Airbrushbilder angebracht. Nach § 54 Abs 4 KFG iVm § 26 a KDV kam es darauf an, ob dieses Fahrzeug aufgrund der Aufschrift "POLISEI" und den Airbrushbildern auf den Rückblickspiegeln für ein Polizeimotorrad gehalten werden konnte und nicht darauf, ob die Aufschrift sowie die Airbrushbilder den bei der Polizei tatsächlich verwendeten Aufschriften bzw Leuchten vollkommen gleichen (VwGH 02.12.1981, 81/03/0013). Auch wenn die Österreichische Polizei keine Motorräder der Marke "Honda Goldwing" verwendet und sich deren Motorräder hinsichtlich der Lackierung und der über den Spiegeln angebrachten Leuchten im Design von jenem des Berufungswerbers unterscheiden, so war das gegenständliche Fahrzeug nach seiner Beschaffenheit und seinem Aussehen gerade bei einem Blick über den Rückspiegel leicht für ein Polizeimotorrad zu halten. Besonders von ausländischen Fahrzeuglenkern könnte es mit einem solchen verwechselt werden (VwGH 17.11.1982, 81/03/0037). Da das Motorrad zumindest von der Front aus betrachtet für ein Polizeifahrzeug gehalten werden konnte und vom Berufungswerber gelenkt wurde, lag eine Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 54 Abs 4 KFG und § 26 a Abs 1 KDV vor.