RS UVS Vorarlberg 2008/07/21 2-007/08

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Veröffentlicht am 21.07.2008
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Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall ist es nicht zu einer formellen Aufhebung bzw Rechtswidrigerklärung der vorläufigen Beschlagnahme der Apparate gekommen, sondern es ist lediglich der Beschwerdegegenstand ?Vorläufige Beschlagnahme? wegen der nachfolgenden bescheidmäßigen Anordnung der endgültigen Beschlagnahme weggefallen. Es wurde daher das Verfahren nicht wegen Klaglosstellung der Beschwerdeführerin, sondern wegen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens eingestellt. Dies bedeutet, dass es keine obsiegende Partei iSd § 79a Abs 1 bis 3 AVG gibt und das somit weder der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde ein Kostenersatz zuzusprechen ist

Zuletzt aktualisiert am
13.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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