RS UVS Steiermark 2008/08/07 30.11-32/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2008
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Rechtssatz

Mieter eines Fahrzeuges, der gemäß § 103a Abs 1 Z 2 und 3 KFG dessen kraftfahrrechtliche Mängel verantwortet, ist eine Person, der der Gebrauch des Fahrzeuges gegen Entgelt überlassen wurde. Daher liegt keine Fahrzeugvermietung vor, wenn ein auf eine GmbH zugelassener LKW seinem Käufer, dem Geschäftsführer einer anderen GmbH, zum vorerst unentgeltlichen Gebrauch als Vorführwagen überlassen wurde, indem dieser Käufer während der vereinbarten Gebrauchszeit nur die Eigenkosten des Überlassers, nämlich Versicherungskosten und Steuerabgaben, zu tragen hat und erst nach Ablauf der Gebrauchszeit verpflichtet ist, den bereits vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen sowie das Fahrzeug auf seinen Namen anzumelden. So hatte der Berufungswerber einen vor der Tatzeit datierten "Kaufvertrag für Vorführwagen Behaltedauer 2 Monate (in der Folge verlängert auf 6 Monate)" vorgelegt, aus dem ersichtlich war, dass er den gegenständlichen Pritschenwagen zu einem bestimmten Kaufpreis erworben hatte und dass ihm das Fahrzeug unter der Vereinbarung geliefert worden war, es vorerst gegen Bezahlung der Eigenkosten zu gebrauchen und nach einer bestimmten Gebrauchszeit den Kaufpreis zu bezahlen. Der Kaufpreis war nach der Tatzeit (und nach der auf 6 Monate verlängerten Gebrauchszeit) auch beglichen worden, weshalb der Berufungswerber von vornherein nicht Mieter des Fahrzeuges wurde. (Dasselbe traf auch für das von ihm vertretene Unternehmen zu). Daher konnte der Berufungswerber nicht nach § 103a Abs 1 Z 2 und  3 KFG dafür verantwortlich gemacht werden, dass der gegenständliche LKW von einem Dritten mit Beladungsmängeln nach § 101 Abs 1 lit e KFG und fehlenden Gewichtsaufschriften nach § 27 Abs 2 KFG gelenkt wurde.

Schlagworte
Miete Vermietung Entgeltlichkeit Kauf Gebrauch Vorführwagen
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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