RS UVS Steiermark 2008/08/07 30.15-13/2008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2008
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Rechtssatz

Der Spruch, wonach eine Kellnerin entgegen § 9 Abs 2 StJSchG Alkohol an drei unbekannte  Jugendliche, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, ausgeschenkt habe, entspricht jedenfalls dann nicht den Erfordernissen des § 44 a VStG, wenn es der Beschuldigten in Ermangelung der Personalien der betroffenen Jugendlichen verwehrt ist, sich entsprechend zu verteidigen und Gegenbeweise anzubieten. Wegen des unpräzisen Tatvorwurfs war auch nicht auszuschließen, dass die Beschuldigte wegen des Alkoholausschanks an dieselben Jugendlichen nochmals bestraft wird, zumal mindestens 28 Jugendliche zur Anzeige gebracht wurden. Die Berufungswerberin machte glaubhaft, bei diesem vagen Vorhalt nie darüber im Klaren gewesen zu sein, um welche Jugendlichen es überhaupt geht.

Schlagworte
Jugendliche Alkohol Ausschank Konkretisierung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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