RS UVS Vorarlberg 2008/08/14 2-001/08

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Veröffentlicht am 14.08.2008
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Rechtssatz

Die Durchsuchung des Beschwerdeführers wurde auf § 43 Abs 1 des Suchtmittelgesetzes (SMG) gestützt. Danach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Kleidung von Personen vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass am Ort der Grenzkontrolle den §§ 28 Abs 2 bis 5 und 31 Abs 2 zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. Die Bestimmung ermächtigt somit die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu suchtmittelbezogenen (auf die Kleidung beschränkten) Personsdurchsuchungen im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle. Diese Befugnis zur Durchsuchung der Kleidung hängt von einem objektivierbaren Verdacht ab, dass am Ort der Grenzkontrolle rechtswidrig Suchtmittel in großen Mengen (Verweis auf die §§ 28 Abs 2 bis 5 und 31 Abs 2 SMG) ein- oder ausgeführt werden. Im gegenständlichen Fall kamen als ?bestimmte Tatsachen? auf Grund derer das Einführen von Suchtmitteln in großen Mengen ?anzunehmen? war, folgende in Betracht: Die Polizeibeamten hatten auf Grund eigener Wahrnehmung den Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch Suchtmittel beeinträchtigt war. Außerdem war den Polizeibeamten auf Grund einer Abfrage bei einem ihnen zur Verfügung stehenden Informationssystem eine Eintragung nach § 35 SMG aus dem Jahre 2001 bekannt. Der Verwaltungssenat hält unter diesen Umständen den Verdacht für vertretbar, der Beschwerdeführer führe Suchtmittel für den eigenen Gebrauch mit sich. Tatsächlich haben weder die Polizeibeamten noch die belangte Behörde behauptet, die Beamten hätten darüber hinaus den Verdacht gehabt, der Beschwerdeführer führe rechtswidrig Suchtmittel in großen Mengen ein. Daran ändert auch die erwähnte Eintragung nichts; nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass es auch diesbezüglich nur um eine geringe Menge Suchtmittel zum eigenen Gebrauch gegangen ist und die Anzeige vorläufig zurückgelegt wurde; dazu kommt, dass der diesbezügliche Vorfall schon länger zurücklag.

Zuletzt aktualisiert am
21.08.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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