RS UVS Burgenland 2008/09/16 003/14/08085

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Veröffentlicht am 16.09.2008
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Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat das strafrechtliche Unwerturteil über die Nichtbefolgung der in § 101 Abs. 1 lit. e zweiter Satz KFG normierten Ladungssicherung verändert, da die Vorschrift nunmehr nicht gilt, wenn weder die Betriebs- bzw. Verkehrssicherheit beeinträchtigt ist noch die Gefahr des Ladungsverlustes besteht. Eine Voraussetzung nach § 101 Abs. 1 lit. e erster Satz KFG ist, dass durch die Ladung bzw. einzelner Teile davon die Betriebs- bzw. Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Tatbildvoraussetzung nach § 101 Abs. 1 lit. e zweiter Satz KFG wäre neben dem Vorliegen einer Beeinträchtigung der Betriebs- bzw. Verkehrssicherheit, dass die Ladegüter den Laderaum verlassen hätten können.

Schlagworte
Beeinträchtigung der Betriebs- und Verkehrssicherheit durch Ladung, Tatbildvoraussetzung, Ladegut
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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