RS UVS Tirol 2008/10/07 2008/25/2499-3

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Veröffentlicht am 07.10.2008
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Rechtssatz

In der Vereinbarung vom 03.07.2000 mit der L. Ankündigungs-GmbH wurde der Berufungswerber zu deren verantwortlichen Beauftragten für das Aufstellen von Werbetafeln bestellt. Er hat weder behauptet noch belegt, dass diese Bestellung zu den Tatzeiten nicht mehr in Kraft gewesen wäre. Die Verantwortlichkeit eines verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kann von diesem nicht im Wege von Werkverträgen an Subunternehmer übertragen werden. Insoweit ist der in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Werkvertrag der L. GmbH mit der P. E. Medien GmbH vom 02.01.2008 nicht geeignet, Herrn Dkfm. S. von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entbinden. Mit diesem Vertrag können nur zwischen beiden Vertragspartnern zivilrechtliche Verpflichtungen und Haftungen begründet werden (siehe Punkt II. 2. und 3.). Es kommt dadurch aber zu keinem Erlöschen der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des verantwortlichen Beauftragten der Behörde gegenüber.

Schlagworte
In, der, Vereinbarung, vom, 03.07.2000, mit, der, L.A.-GmbH, wurde, der, Berufungswerber, zu, deren, verantwortlichen, Beauftragten, für, das, Aufstellen, von, Werbetafeln, bestellt, Er, hat, weder, behauptet, noch, belegt, dass, diese, Bestellung, zu, den, Tatzeiten, nicht, mehr, in, Kraft, gewesen, wäre, Die, Verantwortlichkeit, eines, verantwortlichen, Beauftragten, kann, von, diesem, nicht, im, Wergen, von, Werkverträgen, an, Subunternehmer, übertragen, werden
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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