RS UVS Tirol 2008/10/20 2008/K5/3024-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Nach § 15 Abs 3 AWG 2002 strafbar ist die Sammlung, Behandlung und Lagerung von Abfällen außerhalb einer genehmigten Anlage oder eines für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ortes sowie die Ablagerung von Abfällen außerhalb einer hiefür genehmigten Deponie.

Dem Berufungswerber wird nun zur Last gelegt, er habe dadurch gegen diese Bestimmung verstoßen, dass er zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 27.08.2008 auf Gst XY KG A. eine landwirtschaftliche Rekultivierung durchgeführt hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen abfallrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.

Dieser Tatvorwurf ist der als verletzt angesehenen Verwaltungsvorschrift nicht zuordenbar. Dem Schuldspruch lässt sich zunächst nicht entnehmen, dass der Berufungswerber Abfälle iSd AWG 2002 behandelt hat. Weiters ist aufgrund der Tatumschreibung nicht erkennbar, ob die Erstinstanz von einer Abfallbehandlungsmaßnahme (Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme) ausgegangen ist und wenn ja, von welcher. Bei den durchgeführten Schüttungen könnte es sich, wenn diese mit Abfällen iSd AWG 2002 erfolgt ist, entweder um eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung auf dem Boden) oder aber um eine Verwertungsmaßnahme (Aufbringung auf dem Boden zum Zwecke der Landwirtschaft) handeln. Diesbezüglich fehlt allerdings, wie erwähnt, eine Klarstellung. Im Falle einer angenommenen Ablagerung von Abfällen wäre dem Berufungswerber außerdem anzulasten, dass diese außerhalb einer genehmigten Deponie erfolgt ist, im Falle einer angenommenen Abfallverwertungsmaßnahme, dass diese außerhalb einer genehmigten Anlage bzw. eines dafür vorgesehenen geeigneten Ortes vorgenommen wurde. Auch auf diese Tatbestandsmerkmale wird im erhobenen Tatvorwurf kein Bezug genommen. Wenn es im Schuldspruch schließlich heißt, dass der Berufungswerber die landwirtschaftliche Rekultivierung ohne abfallrechtliche Bewilligung durchgeführt habe, lässt sich auch dies mit dem Tatbild einer Übertretung nach § 15 Abs 3 AWG nicht in Einklang bringen. Im AWG 2002 ist zwar die Erteilung der Bewilligung für die Tätigkeit als Abfallsammler und Abfallbehandler sowie für die Errichtung und den Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen vorgesehen, nicht aber die Erteilung einer Genehmigung für die bloße Durchführung einer konkreten Verwertungs- oder Beseitigungsmaßnahme. Vielmehr wird vom Gesetzgeber, wie erwähnt, bestimmt, dass derartige Behandlungsmaßnahmen außerhalb von genehmigten Anlagen oder dafür vorgesehenen geeigneten Orte grundsätzlich untersagt sind, bzw. Ablagerungen von Abfällen ausschließlich in dafür genehmigten Deponien erfolgen dürfen.

Eine Richtigstellung des Tatvorwurfes war der Berufungsbehörde verwehrt. ?Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ist nämlich, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl VwGH v. 24.06.1948 in Slg. N.F. Nr. 460/A, v. 23.06.1975 in Slg. N.F. Nr. 8855/A und v. 27.06.1975 in Slg. N.F. Nr. 88641A), immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Demnach darf die Berufungsbehörde ohne Überschreitung ihrer Befugnis nur die Frage prüfen, ob der Beschuldigte die ihm von der Erstbehörde angelastete Tat begangen hat oder nicht. Hingegen fehlt der Berufungsbehörde die Sachbefugnis zur Wahrnehmung einer dem Beschuldigten von der Erstbehörde nicht vorgeworfenen bzw von dieser nicht als erwiesen angenommenen Tat.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund würde es  eine unzulässige Auswechslung der Tat bedeuten, wenn die dem Berufungswerber anzulastende Tat erstmals im Berufungserkenntnis so modifiziert wird, dass sie unter § 79 Abs 2 Z 3 iVm 15 Abs 3 AWG 2002 subsumiert werden kann.

Schlagworte
Dem, Berufungswerber, wird, nun, zur Last, gelegt, er, habe, dadurch, gegen, diese Bestimmung, verstoßen, dass, er, zu, einem, unbestimmten, Zeitpunkt, vor, dem 27.08.2008, auf Gst XY, KG A., eine, landwirtschaftliche, Rekultivierung, durchgeführt, hat, ohne, im Besitz, der, dafür, erforderlichen, abfallrechtlichen, Bewilligung, gewesen, zu sein, Dieser, Tatvorwurf, ist, der, als, verletzt, angesehenen, Verwaltungsvorschrift, nicht, zuordenbar
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten