TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/20 2001/07/0075

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Veröffentlicht am 20.09.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §17;
AVG §45 Abs3;
WRG 1959 §103 Abs1 litk;
WRG 1959 §103;
WRG 1959 §56 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Ing. E W in V, vertreten durch Dr. Stefan Holter, Rechtsanwalt in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. April 2001, Zl. Wa- 104608/3-2001-Di/Ne, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft G, vertreten durch den Obmann J S in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1999 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung eines Pumpversuches auf dem Grundstück Nr. 5136/1 der KG G zum Zwecke der Erkundung der Ergiebigkeit des Grundwasservorkommens sowie zur Feststellung der Auswirkungen einer Grundwasserentnahme in Bezug auf die Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und die Verletzung bestehender Rechte erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die Wassergenossenschaft G, die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Dieser wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. Juni 1999, 99/07/0053, als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 28. August 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei unter Anschluss von Projektsunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft V (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines neuen Brunnens auf dem Grundstück Nr. 5098 der KG G für ihre Wasserversorgungsanlage.

Nach Durchführung des wasserrechtlichen Vorprüfungsverfahrens wurde für 18. September 2000 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Bei dieser Verhandlung erstatteten ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik sowie ein Amtssachverständiger für Hydrogeologie Befund und Gutachten.

Im Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ist u. a. festgehalten, die mitbeteiligte Partei betreibe zur Versorgung des Ortskernes von G eine wasserrechtlich bewilligte zentrale Wasserversorgungsanlage, wobei das Maß der Wasserversorgung im rechtskräftigen Bewilligungsbescheid mit 147 m3 festgesetzt sei. Einer der zur Speisung dieser Anlage dienenden Brunnen sei nicht sehr günstig situiert und liefere außerdem nur mehr in eingeschränktem Ausmaß Wasser, sodass für die Absicherung der Wasserversorgungsanlage die Erschließung eines neuen Wasserspenders erforderlich sei. Der derzeitige Wasserbedarf werde in den Unterlagen mit 120 m3 pro Tag angegeben. Am festgelegten Maß der Wasserbenutzung solle derzeit keine Veränderung vorgenommen werden.

In seinem Gutachten erklärte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik, bei Einhaltung einer Reihe näher bezeichneter Nebenbestimmungen bestehe gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den neuen Brunnen kein Einwand.

Der Amtssachverständige für Hydrogeologie nahm in seinem Befund auf den vom Beschwerdeführer durchgeführten Pumpversuch und dessen Ergebnisse Bezug.

Im Gutachten kam der Amtssachverständige zu folgendem Ergebnis:

"Aus den Befunden von in jüngerer Zeit errichteten Brunnen im grundwasserabstromigen bzw. grundwasserstromseitlichen Bereich sind im Hinblick auf die geplante Errichtung des Brunnens der WG G am Standort F folgende Prognosen zulässig:

1. Der Bodenausbau wird sich ähnlich wie der im Befund beschriebene darstellen.

2. Ab einer Tiefe von etwa 100 m kann mit Grundwasser gerechnet werden.

3. Das erschrotbare Grundwasser wird mengenmäßig die geplante Entnahmemenge weit überschreiten.

4.

Das Grundwasser wird Trinkwasserqualität aufweisen.

5.

Durch die geplante Entnahme sind messbare quantitative Beeinträchtigungen irgendwelcher bestehender Brunnen auszuschließen."

Weiters erklärte der Amtssachverständige für Hydrogeologie, bei Einhaltung näher bezeichneter Auflagen bestünden gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für den neuen Brunnen keine Einwände.

Zu dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer nicht persönlich geladen. Er nahm an dieser Verhandlung nicht teil und war dabei auch nicht vertreten.

Mit Bescheid der BH vom 2. Oktober 2000 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) die Bewilligung für die Erweiterung des unter Postzahl 1624 im Wasserbuch des Bezirkes V eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes durch Errichtung eines neuen Brunnens auf dem Grundstück Nr. 5098 der KG G sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Das Maß der Wasserbenutzung (Gesamtausmaß) wurde mit 147 m3/d festgesetzt.

In der Begründung heißt es, der gegenständliche Brunnen diene zur Sicherung der Trinkwasserversorgung des Ortsgebietes G und solle künftig die Hauptwasserspende sein. Nach Fertigstellung der Anlage solle auf den ungünstig gelegenen Sportplatzbrunnen verzichtet werden. Es träten damit keine wesentlichen Änderungen im Maß der Wasserbenutzung ein. Fremde Rechte würden dadurch nicht verletzt, weil durchgeführte Untersuchungen ergeben hätten, dass infolge des sehr starken Grundwasservorkommens eine Beeinträchtigung bestehender Rechte (Brunnen V, S und T) nicht gegeben sei. Diesbezüglich werde auf die gutachtlichen Feststellungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie hingewiesen.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2000 berichtigte die BH ihren Bescheid vom 2. Oktober 2000 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend, dass die höchst zulässige Spitzenentnahme mit 3,75 l/s statt mit 3,75 m3/d festgesetzt wurde.

Beide Bescheide sowie eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift vom 18. September 2000 wurden dem Beschwerdeführer über dessen Verlangen bei einer Vorsprache bei der BH ausgehändigt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Er machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige

rechtliche Beurteilung geltend.

Die Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er dem erstinstanzlichen Verfahren nicht als Partei zugezogen worden sei. Seine Parteistellung begründete er damit, dass er im Wasserbuch der BH als Wasserberechtigter eingetragen sei. Er betreibe auf einer ihm gehörigen Liegenschaft einen Brunnen, der für das auf dieser Liegenschaft befindliche Anwesen genutzt werde. Im erstinstanzlichen Bescheid sei auf diese Parteistellung nicht eingegangen, sondern lediglich behauptet worden, bestehende Rechte würden durch die an die mitbeteiligte Partei erteilte Bewilligung nicht verletzt. Auf Grund welcher Erhebungs- und Ermittlungsergebnisse die Behörde zu dieser Feststellung gelangt sei, werde nicht dargetan. Der beigezogene Amtssachverständige habe im Rahmen seiner Gutachtenserstellung eine Beeinträchtigung der Wasserbenutzungsrechte des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausschließen können. Im Übrigen widerspreche das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete hydrogeologische Gutachten den Behauptungen der Mitglieder der mitbeteiligten Partei. Diese beharrte nämlich nach wie vor darauf, dass durch die beabsichtigte Wassererschließung des Beschwerdeführers die Wasserbenutzungsrechte der Wassergenossenschaft beeinträchtigt würden. Hinsichtlich des im hydrogeologischen Gutachten angeführten Pumpversuches des Beschwerdeführers sei noch kein positiver wasserrechtlicher Überprüfungsbescheid ergangen; die Ergebnisse dieses Pumpversuches könnten daher im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden. Selbst wenn man aber die Ergebnisse dieses Pumpversuches verwerten wollte, sei festzuhalten, dass von der Wasserrechtsbehörde im Verfahren zur Bewilligung der Wasserbenutzung des Beschwerdeführers in Kenntnis dieser Ergebnisse eine wechselseitige Beeinträchtigung des Wasserbauvorhabens des Beschwerdeführers auf der einen und der Wasserbenutzungen der mitbeteiligten Partei auf der anderen Seite noch nicht ausgeschlossen werde. Unakzeptabel sei es auch, dass die Behörde bzw. die mitbeteiligte Partei offenbar die Unterlagen über den Pumpversuch verwendeten. Dieser Pumpversuch sei allein durch den Beschwerdeführer durchgeführt und finanziert worden.

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickte der Beschwerdeführer darin, dass die BH zu Unrecht davon ausgegangen sei, durch die geplante Anlage der mitbeteiligten Partei würden Wasserbenutzungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt. Auch sei der Bedarf der Wassergenossenschaft nicht geprüft worden.

Die belangte Behörde holte ein Ergänzungsgutachten eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie zu der Frage ein, ob der auf dem Grundstück Nr. 5136/1 der KG G vom Beschwerdeführer errichtete Brunnen, der zur Zeit nur als Hausbrunnen betrieben werden dürfe, durch den neuen Brunnen der mitbeteiligten Partei auf dem Grundstück Nr. 5098 derselben KG in quantitativer und qualitativer Hinsicht beeinträchtigt werden könne bzw. ob eine Beeinträchtigung dieses Brunnens ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus werde ersucht festzustellen, ob die geplante und bereits beantragte Wasserbenutzung für den Brunnen des Beschwerdeführers mit 400 m3/d bzw. einer Spitzenentnahme von 11,4 l/s durch die Errichtung und den Betrieb des Brunnens der mitbeteiligten Partei behindert werden könne.

Der Amtssachverständige für Hydrogeologie gab am 8. Jänner 2001 folgendes Gutachten ab:

"Im Bereich der Ortschaften V und S gibt es in einer Tiefe unter 100 m einen mächtigen und regional bedeutsamen Grundwasserleiter, der dort bereits von mehreren Brunnen genutzt wird. Im Zuge des am Brunnen des (Beschwerdeführers) durchgeführten Pumpversuches konnte bestätigt werden, dass auch bei Dauerentnahmen von 10 l/s keine Grundwasserabsenkungen sogar in unmittelbarer Umgebung (Brunnen WG V) bewirkt werden. Daraus ist eindeutig ableitbar, dass der in dieser Tiefe stattfindende Grundwasserabstrom weit über 10 l/s liegt.

Eine zusätzliche Bewirtschaftung des ggst. Grundwasserkörpers im Ausmaß von weit unter 10 l/s, wie dies mit geplanten 147 m3/d oder 3,75 l/s Spitzenentnahme am etwa 500 m entfernten und grundwasserstromseitlich gelegenen Standort der WG G der Fall sein würde, kann somit weder zu einer Einschränkung der durch den (derzeitigen) zu Hausbrunnen geförderten Wassermenge noch des geplanten Konsenses des Beschwerdeführers mit 400 m3/d bzw. Spitzenentnahme von 11,4 l/s führen. Eine quantitative Beeinträchtigung (auch aller anderen Brunnen in der Umgebung) habe ich im Gutachten des ASV für Hydrogeologie im Zuge der wr. Bewilligungsverhandlung des geplanten Brunnens der WG G unter Punkt 5 dezidiert ausgeschlossen.

Da mit dem (bescheidmäßig angeordneten - siehe Punkt 1 der Forderung des ASV für Hydrogeologie anlässlich der wr. Bewilligungsverhandlung des geplanten Brunnens der WG G) ordnungsgemäßen Abteufen und dem ordnungsgemäßen Betrieb eines Brunnens keine Grundwasserverunreinigung verbunden ist, ist eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens des (Beschwerdeführers durch den Brunnen der WG G auszuschließen."

In den weiteren Ausführungen seines Gutachtens ging der Amtssachverständige auf die einzelnen Passagen der Berufung ein.

Die belangte Behörde brachte dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und gab ihm Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen.

In seiner Stellungnahme vom 5. Februar 2001 erklärte der Beschwerdeführer lediglich, die Berufung samt den dort gestellten Anträgen bleibe vollinhaltlich aufrecht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. April 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

In der Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte Amtssachverständigengutachten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Parteistellung sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht gewahrt worden. Erst im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der BH seien ihm Ablichtungen des erstinstanzlichen Bescheides (samt Berichtigungsbescheid) und eine Abschrift der Verhandlungsschrift übergeben worden. Weitere Kenntnis vom Akteninhalt, insbesondere von den Projektsunterlagen, habe er nicht erlangt. Die belangte Behörde habe diesen Verfahrensmangel nicht saniert. Es sei zwar von der belangten Behörde ein Ergänzungsgutachten eingeholt worden; dieser Vorgang stelle aber nicht das nach den Verwaltungsverfahrensvorschriften erforderliche ordentliche Ermittlungsverfahren dar. Die belangte Behörde habe das Parteiengehör insofern verletzt, als sie dem Beschwerdeführer nicht den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Antrag und die Projektsunterlagen zur Kenntnis gebracht habe. Weiters hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht nur das Ergänzungsgutachten übermitteln, sondern ihm auch darlegen müssen, zu welchen Ermittlungsergebnissen sie auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens komme. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welche Unterlagen und Beweisergebnisse sie überhaupt ihrer Entscheidung zugrunde lege. Es seien Ergebnisse aus anderen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren, insbesondere Sachverständigengutachten, verwertet worden. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, dazu Stellung zu nehmen. Dies sei deswegen von Bedeutung, weil einerseits die mitbeteiligte Partei eine Wechselwirkung zwischen den Projekten des Beschwerdeführers einerseits und dem verfahrensgegenständlichen Brunnen andererseits behaupte, ohne die Grundlagen hiefür offen zu legen; andererseits werde im Gegensatz dazu vom Amtssachverständigen behauptet, auf Grund unterschiedlicher Grundwasserströme sei eine wechselseitige Beeinflussung auszuschließen.

Nach § 103 WRG 1959 sei ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung mit detailliert angeführten Unterlagen zu versehen. Von diesen habe der Beschwerdeführer keine Kenntnis erlangt. Sollten sie nicht vorgelegt worden sein, liege ein weiterer Mangel vor. Falls sie vorgelegt, dem Beschwerdeführer aber nicht übermittelt worden seien, liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor.

Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtenen Bescheid, weil die Frage des Wasserbedarfes unrichtig gelöst worden sei. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid bestehe den Einreichunterlagen zufolge ein Gesamtwasserbedarf von 120 m3/d. Trotzdem sei ein Maß der Wasserbenutzung von 147 m3/d bewilligt worden. Dafür gebe es keine Begründung. Auch sei keine aktuelle Bedarfsprüfung vorgenommen worden.

Als Konsenswerber trete die mitbeteiligte Partei auf. Es fehlten aber die nach § 103 Abs. 1 lit. k WRG 1959 erforderlichen Angaben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Thema des vor der belangten Behörde abgeführten Verfahrens war, ob bei Verwirklichung des Projekts der mitbeteiligten Partei wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers verletzt werden. Dazu hat die belangte Behörde ein Amtssachverständigengutachten eingeholt, welches eine solche Verletzung verneint. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und ihm Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was geeignet war, die Richtigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Aus dem Gutachten gehen alle für die Beantwortung der allein relevanten Frage einer Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers erforderlichen Sachverhaltselemente hervor. Dem Beschwerdeführer wurde daher entgegen seinem Vorbringen von der belangten Behörde mitgeteilt, von welchen Ermittlungsergebnissen sie ausgeht.

Die im Gutachten zitierten Unterlagen (Vorgutachten und Ermittlungsergebnisse des Pumpversuches) waren dem Beschwerdeführer bekannt. Entgegen seinen Behauptungen hatte er auch im vorliegenden Verfahren noch einmal Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, da sie im Amtsachverständigengutachten zitiert wurden. Ein Verfahrensfehler ist in der Verwendung dieser Ermittlungsergebnisse nicht zu erblicken.

Eine Verpflichtung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den gesamten Akteninhalt, insbesondere den Antrag der mitbeteiligten Partei und die Projektsunterlagen vorzuhalten, bestand angesichts des Umstandes, dass ihm die für die Entscheidung über seine Berufung maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen bekannt waren, nicht. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1991, 90/12/0265, vermag seinen Standpunkt nicht zu stützen. Dieses Erkenntnis betraf einen Fall, in welchem dem damaligen Beschwerdeführer nicht alle relevanten Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden waren. Dem Einwand der damaligen belangten Behörde, der damalige Beschwerdeführer habe ohnedies die Möglichkeit gehabt, Akteneinsicht zu nehmen, hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, dass nicht durch die bloße Möglichkeit, sondern nur durch die Aufforderung zur Akteneinsicht der Verpflichtung nach § 45 Abs. 3 AVG entsprochen wird. Im Beschwerdefall wurde aber das Parteiengehör ordnungsgemäß gewährt, so dass es nicht zusätzlich noch der Aufforderung zur Akteneinsicht bedurfte.

Unverständlich ist der Vorwurf, die belangte Behörde habe nicht dargelegt, welche Unterlagen und Beweisergebnisse sie ihrem Bescheid zugrunde gelegt habe. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass sich die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten gestützt hat.

Da nach dem unwiderlegten Amtssachverständigengutachten durch den Brunnen der mitbeteiligten Partei eine Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers von vornherein nicht möglich ist, kommt dem Beschwerdeführer bei der Frage des Maßes der Wasserbenutzung für die mitbeteiligte Partei keinerlei Mitspracherecht zu. Auf die diesbezüglichen Ausführungen braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.

Die Angaben des § 103 Abs. 1 lit. k WRG 1959 betreffen nur in Gründung befindliche Genossenschaften, nicht aber bereits bestehende. Schon aus diesem Grund geht das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. September 2001

Schlagworte

Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001070075.X00

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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