RS UVS Tirol 2008/11/10 2008/22/3265-1

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Veröffentlicht am 10.11.2008
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Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der ?A. W. Gesellschaft mbH? die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung des genehmigten Betriebes im Standort W., XY Straße 74, Gp XY KG W.-K., durch die Installierung einer Spritzlackieranlage nach Maßgabe der einen Bestandteil der Genehmigung bildenden Projektunterlagen unter einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.

 

Dieser Genehmigung lag ein Antrag der A. W. GesmbH vom 24.11.2003 zugrunde. Die A. W. GesmbH ist jedoch mit 05.09.2006 zufolge Umwandlung nach § 5 UmwG in die ?A. W. GmbH und Co KG?, und darauf wurde in der Berufung Rechtsanwalt Mag. A. zu Recht hingewiesen, untergegangen (siehe die Firmenbuchauszüge zu FN XY, FN XY und FN XY). In dieser Fallkonstellation wäre zwar nach Ansicht des UVS-Tirol keine Eintrittserklärung der A. W. GmbH und Co KG in das laufende Verfahren erforderlich gewesen, der Genehmigungsbescheid wäre jedoch an die A. W. GmbH und Co KG zu richten gewesen. Dies hat die Behörde I. Instanz unterlassen und wurde (nach wie vor) die A. W. GmbH als Bescheidadressat bezeichnet. Damit konnte jedoch der nunmehr angefochtene Bescheid keine Rechtswirkungen entfalten und waren die erhobenen Berufungen daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl zu einer vergleichbaren Fallkonstellation VwGH 24.09.2002, 2002/14/0069 uva).

Schlagworte
Damit, konnte, jedoch, der, nunmehr, angefochtene, Bescheid, keine, Rechtswirkung, entfalten, und, waren, die, erhobenen, Berufungen, als, unzulässig, zurückzuweisen
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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