RS UVS Burgenland 2008/11/10 134/14/08001

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Veröffentlicht am 10.11.2008
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Rechtssatz

Der Aussetzungsbescheid des Bezirkshauptmannschaft wurde der Einschreiterin vor Stellung des Devolutionsantrages zugestellt. Die bescheidmäßig erfolgte Aussetzung wurde im Berufungsverfahren bestätigt, sodass die Bezirkshauptmannschaft das Verfahren berechtigterweise ausgesetzt hat und keine schuldhafte Verletzung der Entscheidungspflicht vorlag. Der Devolutionsantrag war daher abzuweisen.

Schlagworte
Devolutionsantrag, Aussetzungsbescheid, keine Verletzung der Entscheidungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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