RS UVS Vorarlberg 2008/11/14 2-010/08

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Veröffentlicht am 14.11.2008
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Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen dem Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StVO einerseits und den Beschwerden gemäß § 88 SPG andererseits erfolgt nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsorgane eingeschritten sind. Für die Abgrenzung ist von Bedeutung, dass das Strafprozessrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten und das Sicherheitspolizeirecht als das Recht der Verhinderung künftiger Taten und der Abwehr drohender Schäden verstanden wird. In diesem Sinne sieht § 22 Abs 3 SPG vor, dass die Sicherheitsbehörden nach einem gefährlichen Angriff ? unbeschadet ihrer Aufgaben nach der StPO ? die maßgeblichen Umstände einschließlich der Identität des dafür Verantwortlichen zu klären haben, soweit dies zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich ist. Sobald aber ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, gelten ausschließlich die Bestimmungen der StPO.

Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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