RS UVS Vorarlberg 2008/11/20 2-005/08

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Veröffentlicht am 20.11.2008
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Rechtssatz

Der Antrag auf eine Verfügung der unverzüglichen Rückstellung der beschlagnahmten Tiere an die Eigentümer war als unzulässig zurückzuweisen. Gegenstand einer Entscheidung über eine Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG ist lediglich die Feststellung, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war.

Zuletzt aktualisiert am
24.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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