RS UVS Vorarlberg 2008/11/27 310-002/08

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Veröffentlicht am 27.11.2008
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Rechtssatz

Die Parteistellung im Verfahren betreffend die Anordnung der Freihaltung eines Gebietes von Wild kommt außer dem Jagdverfügungsberechtigten nur demjenigen zu, den die Erfüllung der Abschussverpflichtung trifft. Der Hegegemeinschaft und den Jagdnutzungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete kommt hingegen Parteistellung nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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