TE UVS Wien 1991/04/15 03/32/18/91

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Veröffentlicht am 15.04.1991
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Betreff

Gegen die BW wurden drei Anonymverfügungen wegen Übertretung des §23 Abs2 StVO, des §8 Abs4 StVO und des §24 Abs1 litd StVO erlassen, weil sie ein Kfz mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, schräg zum Fahrbahnrand und im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hatte. Sie zahlte die Strafbeträge zu §8 Abs4 StVO und §24 Abs1 StVO rechtzeitig ein und wendete im Strafverfahren zu §23 Abs2 StVO Doppelbestrafung ein. Die Behörde erließ ein Straferkenntnis, mit welchem die BW schuldig erkannt wurde, mit der wesentlichen Begründung, daß sich die Strafdrohungen des §8 Abs4 StVO und des §23 Abs2 StVO nur dann im Sinne des §22 VStG ausschließen würden, wäre das Kfz zwar paralell zum Farbahnrand, aber nicht am Rande der Fahrbahn, sondern teilweise am Gehsteig abgestellt worden. Dagegen wurde Berufung erhoben. Der UVS gab der Berufung Folge und stellte das Verfahren betreffend §23 Abs2 StVO gemäß §45 Abs1 Z2 VStG ein.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat über die Berufung der Frau M, per Adresse W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Döbling vom 6.3.1991, Zl Cst 671/D/91 Dil (wegen Übertretung des §23 Abs2 StVO 1960, verhängte Strafe S 500,--, im Nichteinbringungsfalle 30 Stunden Ersatzarrest, auferlegte Verfahrenskosten S 50,--) wie folgt entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der rechtzeitig eingebrachten Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß §45 Abs1 Zif2 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß §65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Gegen die Berufungswerberin wurden von der Bundespolizeidirektion Wien drei Anonymverfügungen 1) Zl: 9026 09 033156 wegen

Verletzung des §23 Abs2 StVO, 2) Zl: 9026 09 033157 wegen

Verletzung des §8 Abs4 StVO, 3) Zl: 9026 09 033158 wegen Verletzung des §24 Abs1 litd StVO erlassen, da sie am 5.12.1990 in Wien 3, Marokkanergasse 9 - Zaunergasse 18 ihr Kfz mit zwei Rädern auf dem Gehsteig, schräg zur Fahrbahn und im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hatte.

Die Einzahlung der durch die unter Punkt 2) und 3) genannten Anonymverfügungen verhängten Strafbeträge erfolgte rechtzeitig mittels des dafür vorgesehenen Beleges.

Die Einzahlung des mit der unter Punkt 1) genannten Anonymverfügung verhängten Strafbetrages wegen der Übertretung gem §23 Abs2 StVO 1960 unterblieb, weshalb gegen die Berufungswerberin nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ein diesbezügliches Straferkenntnis erlassen wurde.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch das teilweise oder gänzliche Abstellen eines Fahrzeuges auf dem Gehsteig oder Gehweg nur bei gleichzeitigem Verstoß gegen jene Vorschrift denkbar, welche das Abstellen eines Fahrzeuges am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand vorschreibt. Die Strafdrohungen der §§8 Abs4 und 23 Abs2 StVO 1960 schließen daher einander aus (VwGH Erk vom 20.6.1980, 3359/79).

Der von der Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses vertretenen Ansicht, daß diese Judikatur nur für jene Fälle gelte, in denen das Fahrzeug zwar parallel zum Fahrbahnrand abgestellt war, aber eben nicht am Rande der Fahrbahn, nicht jedoch, wenn das Fahrzeug schräg zum Fahrbahnrand abgestellt war, kann nicht gefolgt werden.

Die beiden genannten Tatbestände weisen in bezug auf §8 Abs4 StVO 1960 keinen relevanten Unterschied auf. Entscheidend ist viel mehr, daß jemand, der sein Kfz teilweise auf dem Gehsteig und teilweise auf der Fahrbahn abstellt und damit das Delikt des §8 Abs4 StVO 1960 verwirklicht, zwangsläufig auch §23 Abs2 StVO 1960 verletzt. Ob er dies tut, indem er sein Kfz schräg zum Fahrbahnrand abstellt, oder zwar parallel, aber nicht am Rande der Fahrbahn, ist irrelevant.

Da die Berufungswerberin nun bereits wegen Verletzung des §8 Abs4 StVO 1960 bestraft wurde, war das angefochtene Straferkenntnis daher spruchgemäß aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Parkverbot, Gehsteig, Rand der Fahrbahn, paralell zum Fahrbahnrand, schräg zum Fahrbahnrand, ausschließende Strafdrohungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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