TE UVS Niederösterreich 1991/04/29 Senat-PL-91-004

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Veröffentlicht am 29.04.1991
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG BGBl Nr 51/1991 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß §64 Abs2 VStG, BGBl Nr 52/1991 S 120,--, das sind 20 % der verhängten Strafe, als Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

Text

Der Berufungswerber hat laut Radaranzeige als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx am 10. August 1990 in xx auf der xx Hauptstraße Höhe ONr 164 stadtwärts fahrend die gem §20 Abs2 StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

Er wurde zunächst mit Anonymverfügung bestraft.

Mit einem an die Bezirkshauptmannschaft xx gerichteten Schreiben hat sich der Berufungswerber auf das Vorliegen von Notstand berufen und diesen mit ärztlicher Hilfeleistung begründet.

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat dem Berufungswerber im Rechtshilfeweg Gelegenheit gegeben, diesen Schuldausschließungsgrund durch Zeugen-Namhaftmachung unter Beweis zu stellen. Der Berufungswerber war jedoch bei der Einvernahme am Stadtamt xx nicht bereit, den Namen der Patientin bekanntzugeben.

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat Notstand als nicht gegeben erachtet und mit Straferkenntnis eine Strafe von S 600,-- im Nichteinbringungsfall 36 Std Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Dagegen richtet sich die Berufung.

Der Berufungswerber rügt, daß die Behörde erster Instanz die Dringlichkeit der Hilfeleistung an der Adresse xx, xxgasse 16 nicht gewürdigt hätte und begründet die Nichtbekanntgabe des Namens der Patientin mit der ärztlichen Schweigepflicht. Er macht noch einmal Notstand geltend und beantragt Straflosigkeit.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Die Verwaltungsübertretung nach §20 Abs2 StVO ist unbestritten. Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine öffentliche mündliche Verhandlung auch nicht ausdrücklich verlangt wurde (§51e Abs2 VStG). Gemäß §26 Abs2 Zif2 ÄrzteG 1984 besteht die im §26 Abs1 ÄrzteG normierte Schweigepflicht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch Interessen der Rechtspflege gerechtfertigt ist. Gibt ein Arzt um den von ihm geltend gemachten Notstand (§6 VStG) unter Beweis zu stellen Name und Adresse des von ihm besuchten Patienten bekannt, so begeht er weder eine Übertretung nach §108 Abs2 iVm §26 Abs1 ÄrzteG 1984, noch verstößt er gegen §121 StGB.

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat daher zu Recht den Schuldausschließungsgrund Notstand als nicht erwiesen angenommen und eine Strafe wegen Übertretung der StVO festgesetzt. Die Entscheidung steht auch in Einklang mit der Judikatur des VwGH (zB VwGH 13.11.1981 Slg 10590A, VwGH 25.4.1985, 85/02/0027, 15.10.1987, 87/02/0080, 0153 veröffentlicht im Hauer-Leukauf 4 Auflage S 741).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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