TE UVS Wien 1991/05/07 03/15/22/91

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Betreff

erlaubter Zustelldienst wurde zum unerlaubten Parken

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Der Beschuldigte, Herr W hat am 26.11.1990 von 09.55 Uhr bis 10.10 Uhr in Wien 8, Frankhplatz Nr 1 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in einem deutlich sichtbar beschilderten Halte- und Parkverbot, ausgenommen Zustelldienste MO-FR werkt von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr, zum Parken abgestellt gehabt."

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 120,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Unbestritten ist geblieben, daß das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers am 26.11.1990 von 09.55 Uhr bis 10.10 Uhr in einer Halte- und Parkverbotszone, ausgenommen Zustelldienste, abgestellt war.

In seinem Einspruch vom 31.1.1991 brachte der Berufungswerber vor, er habe einem Berufskollegen, der für ihn um 09.15 Uhr im Landesgericht für Strafsachen eine Verhandlung verrichten sollte, noch den Akt überbringen müssen. Im Hinblick auf die Tatsache, daß die Übergabe des Aktes maximal 10 Minuten in Anspruch nehmen werde, habe er berechtigterweise am Frankhplatz an einer Stelle gehalten, an der Zustelldienste gestattet seien. Bei der Übergabe des Aktes habe sich herausgestellt, daß auf Grund der Dauer der Verhandlung sein Kollege diese Verhandlung nicht werde verrichten können, sodaß er genötigt gewesen sei, selbst einzuschreiten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verhandlung bereits aufgerufen und es ihm nicht möglich gewesen, ohne Nachteile für seine Mandanten zu gewärtigen, zu seinem abgestellten Wagen zurückzueilen und ihn an anderer Stelle zu parken.

Selbst wenn man davon ausgeht, daß das Abstellen des Kraftfahrzeuges vor 09.15 Uhr (Verhandlungsbeginn war um 09.15 Uhr) infolge Durchführung eines Zustelldienstes, nämlich dem Überbringen eines Aktes, zunächst rechtmäßig war, so lag auf Grund des Einschreitens des Berufungswerbers in der Verhandlung auf alle Fälle zwischen 09.55 Uhr und 10.10 Uhr bereits ein unerlaubtes Parken vor.

Die berufsbedingte Behinderung, sein vorerst erlaubt abgestelltes Kraftfahrzeug aus dem Halte- und Parkverbotsbereich persönlich zu entfernen, hätte den Berufungswerber verpflichtet, für eine Entfernung durch dritte Personen (zB seinen Kollegen) zu sorgen und stellte somit für sich allein keinen entschuldigenden Notstand dar.

Die dem Berufungswerber angelastete Tat war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

Die Ergänzung im Spruch diente der genaueren Tatumschreibung und war möglich, weil dieses Tatbestandselement (nämlich, daß der Berufungswerber das Kraftfahrzeug zum Parken abgestellt gehabt hat) bereits in der dem Berufungswerber am 24.1.1991 (Bl 6) zugestellten Strafverfügung vom 22.1.1991 (Bl 5), also innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, angelastet wurde. Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, weshalb der Unrechtsgehalt nicht gerade gering war.

Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurde auch die aktenkundige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe selbst für den Fall, daß der Berufungswerber in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen leben sollte und ihm gesetzliche Sorgepflichten obliegen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher nicht in Betracht. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Gemäß § 51e Abs 2, 1. Fall VStG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte
Zustelldienste, Halte- und Parkverbot, Notstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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