Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben, die Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- wird jedoch auf S 800,--, bei Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt.
Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Strafkostenbeitrag auf S 80,--.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Unbestritten ist, daß es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam, wobei die Verschuldensfrage im gegenständlichen Verfahren ohne Bedeutung ist.
Der Berufungswerber gibt an, er habe der Unfallgegnerin einen Taxizettel (Rechnungszettel) mit Firmenstempel, Wohnadresse, Namen sowie Kennzeichen übergeben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z B VWGH 21.9.1984, 83/02/0411, ZVR 1986/46) kann jedoch der Identitätsnachweis nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen. Wenn der Unfallgegner die
Entgegennahme der Kfz- Papiere - (Führerschein, Zulassungsschein) aus welchen Gründen auch immer - ablehnt, liegt kein ausreichender Identitätsnachweis vor (VWGH 19.6.1985, 85/03/0031, ZVR 1986/122). Es lag daher im gegenständlichen Fall kein Identitätsnachweis vor. Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, gem § 4 Abs 5 StVO 1. Satz die nächste Polizeidienststelle zu verständigen. Da dies unbestrittenermaßen unterblieb, mußte spruchgemäß entschieden werden.
Da sich die Berufung gegen die rechtliche Beurteilung des vom Berufungswerbers dargestellten Sachverhalts richtet und der Berufungswerber eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangte, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden, zumal der Darstellung des Berufungswerbers ohnehin Glauben geschenkt wurde.
Von der Erstbehörde wurde bereits die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet.
Die Strafe wurde spruchgemäß herabgesetzt, da der Unrechtsgehalt der Tat eher gering war, sowie die ungünstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflicht für 1 Kind berücksichtigt wurden. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe nunmehr angemessen und keineswegs zu hoch. Der Berufungswerber wird noch aufmerksam gemacht, daß er im Wiederholungsfalle mit einer derartigen Milde der Behörde nicht mehr rechnen kann.