TE UVS Niederösterreich 1991/06/05 Senat-PL-91-006

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG insoferne stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf S 20.000,-- herabgesetzt, die Ersatzarreststrafe von 6 Wochen bestätigt wird.

Gem §64 Abs2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten für das Verfahren erster Instanz S 2.000,--, gem §65 VStG werden Kosten für das Berufungsverfahren nicht auferlegt.

Text

Die Berufungswerberin wurde von Beamten der BPD xx zur Verkehrskontrolle angehalten, weil sie am 29. Dezember 1990 um 05.25 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx in unsicherer Fahrweise (Schlangenlinie) auf der xx Straße Richtung xx gelenkt hat. Sie hat bei der anschließenden Lenkerkontrolle deutliche Symptome einer möglichen Alkoholisierung aufgewiesen und sich über Verlangen einem Alkomattest unterzogen, der positiv verlaufen ist (1,39 und 1,40 mg/l).

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat die Angezeigte mit Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretung nach §§7 Abs1 und 5 Abs1 iVm 99 Abs1 lita StVO bestraft.

Dagegen richtet sich die Berufung. Bekämpft wird lediglich die Strafhöhe mit der Begründung der Arbeits-, Einkommens- und Vermögenslosigkeit. Die behaupteten zahlreichen Zahlungsverpflichtungen werden durch die Vorlage eines Anwaltsschreibens mit Hinweis auf ein Gerichtsurteil glaubhaft gemacht.

Gem §51c VStG entscheidet eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer über die S 10.000,-- übersteigende Strafe wegen §§5 Abs1 StVO iVm 99 Abs1 lita eine mündliche Verhandlung war gem §51e Abs2 VStG nicht anzuberaumen, weil sie nicht ausdrücklich verlangt und die Berufung nur gegen die Strafhöhe gerichtet war. Über die Bestrafung nach §7 Abs1 StVO war das dafür zuständige Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zu entscheiden.

Die Erste Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates hat erwogen:

 

Mehrere rechtskräftige einschlägige Vormerkungen und der im gegenständlichen Fall festgestellte hohe Grad der Alkoholisierung erfordert eine strenge Bestrafung.

 

Nur unter Berücksichtigung der ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgt eine Herabsetzung nur der Geldstrafe. Mit der Bestätigung der von der Behörde 1 Instanz festgesetzten Ersatzarreststrafe soll klargestellt werden, daß nicht mildernde Umstände, die den Bereich des Verschuldens betreffen dafür maßgeblich waren (VwGH 12.2.1968, 484/66 (§16 VStG Anm7) und ein fester Umrechnungsschlüssel aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze nicht abzuleiten ist (VwGH 22.9.1955 Slg 2825A, 14.12.1973, 933/72).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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