TE UVS Niederösterreich 1991/06/10 Senat-GF-91-008

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Spruch

Der Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat dem Land Niederösterreich gemäß §64 VStG, BGBl Nr 52/1991 weitere 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 2.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen zu zahlen.

Text

Mit der Anzeige vom 10. November 1990 wurde dem Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen N xx zur Last gelegt, am 22. Oktober 1990 um 11.25 im Ortsgebiet von xx auf der LH xx in Höhe Straßenkilometer 13,6 Richtung xx fahrend die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich, und zwar um 69 km/h überschritten zu haben.

Nach einer ersten Erörterung der Anzeige im Rahmen der Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft war der Angezeigte insoferne uneinsichtig, als er zur Abklärung ob er sein Fahrzeug mit 109 km/h gelenkt hat auf die Vorlage des Radarbildes bestand, obwohl aufgrund der Anzeige bereits völlig klar war, daß er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich überschritten hat. Begründet hat der Berufungswerber die selbst unter der Annahme "nur" 109 km/h gefahren zu sein noch immer exzessive Geschwindigkeitsüberschreitung damit, daß er sich auf einer Fahrt zwischen Feldern und zum Standesamt zwecks Meldung der Geburt der Tochter befunden habe.

Erst nach Vorlage des Radarfotos war der Angezeigte geständig und hat um Milde ersucht.

Die Behörde erster Instanz hat ihn mit der gesetzlichen Höchststrafe bestraft, in der Begründung dazu ausgeführt, mildernd sei das Geständnis und das Fehlen einschlägiger Vormerkungen gewertet worden, erschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf die allseitigen Verhältnisse sei Bedacht genommen worden. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe. Der Berufungswerber bringt vor, nach einer Hausrenovierung verschuldet zu sein, für die junge Familie sorgepflichtig und nicht einschlägig vorgemerkt zu sein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Umstand, daß ein Täter nicht einschlägig vorbestraft ist, bildet keinen Milderungsgrund, nur absolute Unbescholtenheit (VwGH 24.4.1963, 790/61).

 

Ein Geständnis nach Vorhalt eines Radarfotos stellt ein bloßes Zugeben von Tatsachen dar und ist kein Umstand, der als mildernd gewertet werden kann (VwGH 19.1. 1953 Slg 2821A, VwGH 13. 3. 1962, 1332/60, 20. 6. 1978, 1573-1575/77, 25. 4. 1986, 85/18/0390, 0391, 0392, 5. 9. 1986, 86/18/0118).

Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 138% (!) überschritten. Bei der von ihm gewählten Geschwindigkeit beträgt der Anhalteweg 177,3 m, statt der sonst benötigten 40 m bei 50 km/h. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist deshalb der Ansicht, daß das Ausschöpfen des Strafrahmens erforderlich war, um den Berufungswerber hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Die erstmalige Begehung einer Tat schließt die Verhängung der Höchststrafe nicht grundsätzlich aus (VwGH 4. 9. 1989, 89/09/0009). Die verhängte Geldstrafe entspricht der Höhe eines Monatseinkommens und erscheint unter Berücksichtigung der Sorgepflicht und der finanziellen Belastung nach der Hausreparatur zumutbar.

 

Gemäß §54b Abs3 VStG hat jedoch die Bezirkshauptmannschaft xx auf Ansuchen des Bestraften die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen, dh einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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