TE UVS Wien 1991/06/12 03/13/143/91

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Betreff

Im Spruch des Straferkenntnisses fehlt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, daher ist der Anforderung des § 44a Z 1 VStG 1950 nicht entsprochen.

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 2 VStG hinsichtlich des im Spruch des Straferkenntnisses festgestellten Tatbestandes eingestellt.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Dem Berufungswerber wurde die Verantwortung für die Hinterlegung von Werbematerial an parkenden KFZ zur Last gelegt. Da kein Kontakt des Werbematerials direkt mit der Straße stattfand, fällt diese Tätigkeit nicht unter die Benützung der Straße an sich, sondern unter die Benützung des darüber (= über der Straße) befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs.

Da das Wesen des § 82 StVO vor allem darin liegt, Sorge für die Sicherheit des Verkehrs auf Straßen und Wegen zu tragen, ist auch die (Benützung des) für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, denn die Auslegung des § 82 Abs 1 StVO findet ihre Schranken dort, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört. Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ermangelt es am oben zitierten Tatbestandsmerkmal, weshalb er der im § 44 a Zif 1 VStG gestellten Anforderung nicht entspricht.

Der Behörde steht es allerdings frei, das Verfahren innerhalb der Verfolgungsverjährungszeit hinsichtlich eines vervollständigten Sachverhaltes zu führen.

Schlagworte
Luftraum, Werbematerial, Sicherheit des für den Straßenverkehr in Betracht kommenden Luftraumes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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