TE UVS Wien 1991/06/18 03/14/240/91

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Betreff

Die mangelnde Benützung einer Garageneinfahrt hat keine strafbefreiende Wirkung.

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, daß die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:

"Sie (Herr S) haben am 31.1.1991 um 12.30 Uhr in Wien 19, Pyrkergasse 41, als Lenker das KFZ W-XY  vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt gehalten, ohne im Fahrzeug zu verbleiben."

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 u 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 200,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

Text

Begründung:

Unbestritten blieb, daß der Berufungswerber das KFZ W-XY  am 31.01.1991 um 12.30 in Wien 19, Pyrkergasse 41 vor einer Haus/Grundstückseinfahrt gehalten hat, ohne im Fahrzeug zu verbleiben.

Er verantwortet sich jedoch damit, daß er dabei niemanden behindert habe, da die gegenständliche Garage vom Beschwerdeführer (gemeint ist wohl Aufforderer) wegen der Größe seines Autos nicht benützt werden könne und dieser demnach nie hineinfahre. Der Berufungsantrag reduziert sich somit auf die Rechtsfrage, ob die Benützung oder Benützbarkeit einer Hauseinfahrt mittels PKW oder anderen Fahrzeugen für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 23 Abs 3 StVO erforderlich sei.

Es konnte daher gemäß § 51e Abs 2 VstG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine solche in der Berufung auch nicht verlangt wurde.

 

§ 23 Abs 3 StVO normiert: "Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er im  Fahrzeug zu verbleiben und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges, dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich freizumachen".

Demzufolge ist das Tatbild der zitierten Bestimmung bereits erfüllt, wenn es der Lenker beim Halten unterläßt, im Fahrzeug zu verbleiben. Eine Behinderung eines zur Benützung der Haus- oder Grundstückseinfahrt Berechtigten ist hier nicht Tatbestandselement.

Zu bestrafen ist weiters der Lenker, der zwar im Fahrzeug verbleibt, aber die Haus- oder Grundstückseinfahrt beim Herannahen von Lenkern, die diese Einfahrt zur Aus- oder Einfahrt benützen wollen, nicht unverzüglich freimacht.

Im gegenständlichen Fall bestreitet der BW weder die Existenz der Haus- oder Grundstückseinfahrt (hier: Garage), noch daß er das Fahrzeug verlassen habe, sondern beruft sich lediglich darauf, daß die Einfahrt vom Garagenbesitzer nicht verwendet werden könne, weil dessen Fahrzeug zu groß sei.

Diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ( Vgl VwGH 20.9.1968, 88/02/0012) verwiesen, wonach von der mangelnden Benützung der Garage, die Unmöglichkeit ihrer Benützung zu unterscheiden ist. Erst wenn eine Garage überhaupt nicht benützt werden könne, sodaß eine dementsprechende Ein- und Ausfahrt von vornherein nicht in Betracht kommt, könne von einer Hauseinfahrt im Sinne des § 24 Abs 3 lit b StVO (identer Begriff in § 23 Abs 3 StVO) nicht gesprochen werden.

Das Vorbringen des Berufungswerber ist lediglich als Indiz für eine mangelnde Benützung der Garage, auf die es laut der zitierten Judikatur aber nicht ankomme, zu werten.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine Benützung einer Hauseinfahrt nicht nur durch zweispurige Kraftfahrzeuge, sondern auch durch einspurige Fahrzeuge als Möglichkeit in Betracht gezogen werden muß.

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Tat war daher als erwiesen  anzusehen, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und das Straferkenntnis mit der Abänderung im Spruch, welche der präziseren Tatumschreibung diente, zu bestätigen war.

Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte das Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat als nicht geringfügig angesehen werden konnte.

Aufgrund der Rechtfertigung des Berufungswerbers war davon auszugehen, daß er vorsätzlich gehandelt hat, weshalb das Verschulden als erheblich einzustufen war.

Bei der Strafbemessung waren mehrere auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen als erschwerdend zu werten. Unter Bedachtnahme auf dieses Strafzumessungsgründe und auf den bis 10.000 S reichenden Strafsatz ist die verhängte Gelstrafe selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse und Bestehen gesetzlicher Sorgepflichten angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Schlagworte
Haus- oder Grundstückseinfahrt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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