TE UVS Wien 1991/06/21 04/23/23/91

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Veröffentlicht am 21.06.1991
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Betreff

Für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer ist eine eigene Strafandrohung aufzustellen.

Spruch

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt fd 15. Bezirk, hat am 25.3.1991, GZl MBA 15-S 4336/90, betreffend Herrn Ing K ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch gefällt:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener der Ing H GesellschaftmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 17.3.1990 in Gerasdorf, auf der dort befindlichen Baustelle, die jugoslawischen Staatsbürger, Herrn B und Herrn Z, und die polnischen Staatsbürger, Herrn K und Herrn K, bei Innenverputzarbeiten als Maurer beschäftigt hat, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs 1 Z 1 lit a in Verbindung mit § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl Nr 218/1975, in der derzeit geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling S 10.000,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, gemäß  § 28 Abs 1, Schlußsatz, 3. Strafsatz leg cit in der derzeit geltenden Fassung. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 11.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen."

Auf Grund der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG das angefochtene Straferkenntnis behoben. Demnach entfällt der erstinstanzliche Kostenbeitrag. Gemäß  § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Text

Begründung:

Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, war das angefochtene Straferkenntnis aus folgenden Gründen zu beheben:

§ 28 Abs 1 Z 1 lit a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung des BGBl Nr 450/1990 lautet:

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000,-- S bis zu 60.000,-- S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000,-- S bis zu 120.000,-- S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000,-- S bis zu 120.000,-- S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000,-- S bis zu 240.000,-- S.

In dem angefochtenen Straferkenntnis wurde für das angelastete unberechtigte Beschäftigen von vier Ausländern nur eine Geldstrafe von S 10.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt.

§ 22 Abs 1 VStG normiert, daß dann, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Da das Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, wären dem Beschuldigten vier Verwaltungsübertretungen zur Last zu legen gewesen, wofür jeweils eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) zu verhängen gewesen wäre (vgl VwGH v 17.1.1991, Zl 90/09/0135).

Die Anlastung einer Verwaltungsübertretung und die dementsprechende Verhängung einer (Gesamt)-Strafe war daher nicht gerechtfertigt.

Dem Landesarbeitsamt Wien, dem zufolge § 28 a leg cit im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung zukommt, wurde die vorliegende Berufung zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig mitgeteilt, daß das angefochtene Straferkenntnis voraussichtlich aufgrund der Aktenlage wegen rechtswidriger Wertung der Tat als eine Verwaltungsübertretung und Verhängung einer Geldstrafe zu beheben sein wird, weshalb iS des § 51e Abs 1 VStG beabsichtigt sei, von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen. Mit Schreiben vom 17.6.1991 nahm das Landesarbeitsamt hiezu Stellung und teilte mit, daß gegen eine Entscheidung in der vorgesehenen Form keine Bewendungen bestünden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausländer, Ausländerbeschäftigung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein, Beschäftigungsbewilligung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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