TE UVS Wien 1991/06/28 03/18/307/91

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Veröffentlicht am 28.06.1991
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Betreff

Das Einschalten der Zündung gilt als Inbetriebnahme; Alkoholisierungsmerkmale lagen vor

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Maßgabe bestätigt, daß die Übertretungsnorm "§ 99 Abs 1 lit b in Verbindung mit § 5 Abs 2 und § 5 Abs 2a lit b StVO 1960" zu lauten hat:

Dem Berufungswerber wird gemäß § 64 Abs 2 VStG 1991 ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 1.800,-- auferlegt.

Text

Begründung:

Der Berufungsführer führt aus, daß es sich bei dem LKW mit dem amtlichen Kennzeichen XY um ein Wohnmobil handelt und daß er zum Zeitpunkt der Kontrolle in diesem Wohnmobil geschlafen hätte und lediglich das Radio eingeschaltet war, aber kein Motor. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gesamten Verwaltungsstrafakt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt gemäß nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen und festgestellt.

Anläßlich der Einvernahme des Beschuldigten am 22.5.1991 führte dieser folgendes aus:

"Das Fahrzeug XY stand damals vor meinem Haustor. Ich selbst hatte damals keine Hautorschlüssel, die hatte mein Sohn, ich konnte daher nicht in meine Wohnung. Um auf meine Frau zu warten, setzte ich mich in das dort stehende Fahrzeug, hörte Radio und schlief schließlich ein. Um das Radio in Betrieb zu nehmen, muß man mit dem Zündschlüssel die Zündung einschalten. Richtig ist, daß ich den Alkomatentest dann verweigert habe, da ich nicht gelenkt habe und geglaubt habe, ich müsse in diesem Fall keinen Alkomatentest machen."

Für die erkennende Behörde steht sohin als erwiesen fest, daß die Zündung zur Vorfallszeit eingeschaltet war. Damit war gegenständliches Fahrzeug in Betrieb genommen. Dies bestätigte der Berufungswerber auch anläßlich seiner seinerzeitigen Einvernahme mit seiner Unterschrift.

Darüber hinaus geht aus der Anzeige (Blatt 1) hervor, daß die beiden Sicherheitswachebeamten den Berufungswerber am Fahrersitz des LKWs schlafend angetroffen hatten; der LKW war mit laufendem Motor und eingeschaltetem Licht am Tatort abgestellt. Laut Anzeige wurde der Berufungswerber aufgefordert sich im Wachzimmer Hermann-Bahr-Straße einem Alkoholtest mittels Alkomat zu unterziehen. Der Meldungsleger hatte hiefür die erforderliche Ermächtigung vom Polizeipräsidenten mit der Nummer 3264 vom 1.12.1988. Der Berufungswerber verweigerte jedoch die Vornahme dieses Alkomattestes mit dem in der Anzeige mit folgenden Worten wiedergegebenen Wortlaut: "Ich habe im Auto nur geschlafen. Wie viel ich getrunken habe, weiß ich nicht mehr. Alkotest mache ich keinen, von mir aus könnt ihr meinen Führerschein haben, mit euch fahre ich nicht mit." (Blatt 1 und Blatt 1 verso).

Die Aufforderung an den Berufungswerber, sich einem Alkomattest zu unterziehen, erfolgte völlig rechtmäßig, da der Meldungsleger folgende Alkoholisierungsmerkmale laut Anzeige bei dem Berufungswerber feststellen konnte: Lallende Aussprache, schwankender Gang, Geruch nach alkoholischen Getränken aus dem Mund und gerötete Augenbindehäute (Blatt 1). Sohin war eine berechtigte Vermutung einer Alkoholisierung gegeben. Aus der in der Anzeige wiedergegebenen Aussage des Berufungswerbers wie viel er getrunken hätte wisse er nicht mehr, kann der Schluß gezogen werden, daß der Berufungswerber jedenfalls vor der Amtshandlung Alkohol konsumiert hatte. Damit waren aber die Voraussetzungen erfüllt um den Berufungswerber zur Vornahme eines Alkomattests rechtmäßig aufzufordern.

Aufgrund der geständigen Verantwortung des Berufungswerbers anläßlich seiner Beschuldigteneinvernahme, war daher die ihm angelastete Tat als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

Die Abänderung im Spruche diente der richtigen Zitierung der heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Aufklärung von Alkoholdelikten dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht gerade gering war. Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.

Bei der Strafbemessung wurde auch eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafe als erschwerend gewertet, sowie die ungünstige wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers, Vermögenslosigkeit, geringes Einkommen und das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht berücksichtigt. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den von S 8.000,-- bis S 50.000,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keinesfalls zu hoch, zumal besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung dieser milden Strafe kam daher nicht in Betracht, dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe kaum geeignet wäre, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 VStG 1991.

Auf die Möglichkeit der Einbringung eines mit S 120,-- Bundesstempelmarken zu versehenden Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz wird hingewiesen.

Gemäß § 51 e Abs 2 VStG 1991 war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, da der Berufungswerber im Verfahren lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung (bei bloßer Inbetriebnahme eines Kfz müsse er keinen Alkomatentest machen) behauptete.

Schlagworte
Wohnmobil, Alkotest, Alkoholisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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