Abstellen eines KFZ ist kein Strafbegriff nach § 24 Abs 3 lit b StVO.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Zif 1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 17.10.1990 von 8.45 Uhr bis 12.00 Uhr in Wien 12., Schönbrunner Schloßstraße 35 als Lenker des Personenkraftwagen XY das Kraftfahrzeug vor einer Haus- und Grundstückseinfahrt abgestellt und sei nicht im Kraftfahrzeug verblieben, wodurch ein Kraftfahrzeuglenker am Wegfahren bzw Zufahren gehindert war.
Da nach § 24 Abs 3 lit b StVO 1960 nur das Parken vor Haus- und Grundstückseinfahrten verboten ist, entspricht die spruchmäßige Umschreibung der Tat mit "Abstellen" (als Oberbegriff für "anhalten", "halten" und "parken") nicht den Vorschriften des § 44 a lit a und b VStG (VwGH 14.12.1984, 84/02B/0003). Gemäß § 44 a hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat (lit a), sowie die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (lit b) zu enthalten.
Im gegenständlichen Fall wurde somit nach dem Akteninhalt innerhalb der im § 31 Abs 2 VStG normierten Frist eine konkrete Handlung, durch die der Tatbestand des § 24 Abs 3 lit b StVO 1960 verwirklicht wurde, dem Berufungswerber nicht angelastet. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Ziffer 1 VStG zu verfügen.