TE UVS Wien 1991/07/18 03/13/320/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.1991
beobachten
merken
Betreff

Dem Verlangen des SWB zur Aushändigung des Führer- und Zulassungsscheines hätte unabhängig vom gewählten Tonfall des SWB Folge geleistet werden müssen.

Spruch

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von zu

1) und 2) von je S 140,-- und zu 3) und 4) von je  S 80,--, insgesamt S 440,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu

 

bezahlen.

Text

Begründung:

Der Sachverhalt an sich ist von der Berufungswerberin unbestritten geblieben. Die Berufungswerberin behauptet eine unrichtige rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes und führt im wesentlichen aus, daß eine Überprüfung der "subjektiven Tatseite" keinen oder nur einen geringfügigen Unrechts- und Schuldgehalt ihres Verhaltens ergeben hätte.

Dazu ist anzuführen: Die Übertretungen 1) und 2) wurden von der Berufungswerberin gesetzt, bevor es überhaupt zu einem Kontakt mit dem Sicherheitswachebeamten gekommen ist.

Diese Taten schädigten in nicht unerheblichem Maße die Interessen an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen und an der Aufrechterhaltung der Verkehrsflüssigkeit.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Taten an sich beträchtlich. Das Verschulden der Berufungswerberin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Hinsichtlich der Übertretungen 3) und 4) gilt folgendes:

§ 102  Abs 5 normiert eindeutig die Verpflichtung jedes Kraftfahrzeug-Lenkers, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen: gem lit a) den Führerschein, gem lit b) den Zulassungsschein.

Da die Berufungswerberin sich ihrer Halteverbotsübertretung bewußt war (siehe Niederschrift vom 18.1.1991) und den Sicherheitswachebeamten kommen sah, mußte sie mit der Überprüfung ihrer Papiere rechnen. Daß dann der Sicherheitswachebeamte tatsächlich den Führerschein und den Zulassungsschein zur Überprüfung verlangte, ergibt sich ebenfalls aus der von der Berufungswerberin selbst diktierten Niederschrift vom 18.1.1991 ("...erklärte mich aber nicht bereit, unter diesen fragwürdigen Umständen meine Fahrzeugpapiere auszuhändigen"). Mag der Sicherheitswachebeamt die Berufungswerberin auch aus den Medien gekannt haben, so kann ihm unmöglich zugemutet werden, außer dem Namen der Berufungswerberin nähere Details über ihre Identität zu kennen, geschweige denn, ob sie im Besitze von Führer- und Zulassungsschein ist bzw welche näheren Angaben diese enthalten. Deshalb erfolgte das Verlangen des Sicherheitswachebeamten völlig zu Recht.

In welchen Tonfall dies erfolgte, hat weder auf den Unrechts- noch auf den Schuldgehalt der Übertretungen der Berufungswerberin Einfluß, zur Aushändigung wäre sie auf jeden Fall verpflichtet gewesen.

Der Weg einer Beschwerde gegen den Sicherheitswachebeamten wäre ihr jederzeit offen gestanden.

Ebenso hat die Frage der Nichtausfolgung einer Visitenkarte auf die gegenständlichen Übertretungen keinen Einfluß, sondern ist eine dienst- oder disziplinarrechtliche Frage.

Sogar bei einer rüden Aufforderung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Aushändigung der Papiere von der Berufungswerberin besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder daß die Nichtherausgabe nur schwer hätte vermieden werden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei der Strafbemessung zu Pkt 1) und 2) wurden mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet;

Bei der Strafbemessung zu Pkt 3) und 4) wurden auch die zur Tatzeit hinsichtlich solcher Übertretungen vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet;

sowie zu allen Punkten wurden die überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die nicht unbedeutenden Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht für 1 Kind berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den in den Punkten 1) und 2) bis zu S 10.000,-- und in den Punkten 3) und

4) bis zu S 30.000,-- (jeweils pro Delikt) reichenden Strafsatz sind die verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Die Berufungswerberin wird noch aufmerksam gemacht, daß sie im Wiederholungsfalle mit einer derartigen Milde der Behörde nicht mehr rechnen könne.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 des VStG.

Schlagworte
Fahrzeugpapiere, Fahrzeugkontrolle
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten