Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die Berufungswerberin hat daher gemäß § 64 Abs 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von S 160,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
Der Sachverhalt ist sowohl nach den Angaben der Berufungswerberin als auch des K und S zweifelsfrei erwiesen. Nach den Angaben der Berufungswerberin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 20.2.1991, "...habe ich im Haltestellenbereich rechts geblinkt und bin normal stehen geblieben. Hinter mir habe ich ein Krachen gehört und habe dann gesehen, daß ein Auto ca 3 m hinter mir gegen die Straßenbahn gefahren war." Diesen Angaben war zu folgen, da sie mit den Zeugenangaben übereinstimmen, nicht jedoch der Änderung der Verantwortung in der Berufungm nach der das andere Kraftfahrzeug erst gegen die Straßenbahn gestoßen wäre, als dessen Fahrer bereits ausstieg.
Die Berufungswerberin behauptet die unrichtige rechliche Beurteilung dieses festgestellten Sachverhaltes.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall abgesehen werden, da eine solche weder beantragt wurde noch erforderlich war.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtssprechung entschieden:
Wenn ein Verkehrsteilnehmer auf das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht richtig und bzw oder nicht rechtzeitig reagiert, ist der Kausalzusammenhang zwischen der primären Unfallursache und dem eingetretenen Erfolg gleichwohl gegeben (OGH 14.4.1977, 2 Ob 62/77, ZVR 1978/164).
Da die Berufungswerberin unerlaubterweise im Haltestellenbereich anhielt, verhielt sie sich verkehrswidrig, gleich ob dem Unfallgegner verspätete Reaktion zukam oder nicht. Somit ist der ursächliche Zusammenhang ihres Verhaltens mit gegenständlichen Verkehrsunfall gegeben. Die Berufungswerberin bemerkte auch den gegenständlichen Unfall. Daher war es ihre Verpflichtung, diesen Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden bzw hätte sie nur durch Austausch der Identität mit den beiden anderen Betroffenen davon absehen können. Diese Verpflichtung traf die Berufungswerberin völlig unabhängig von irgendeiner Aufforderung eines anderen Betroffenen. Da die Berufungswerberin sich unbestrittenermaßen durch Wegfahren diesen Pflichten entzog, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im übrigen irrt die Berufungswerberin, wenn sie vermeint, die Unfallgegner hätten erst am 10.2.1991 den gegenständlichen Verkehrsunfall gemeldet. Die Verständigung der Polizei erfolgte (siehe Anzeige) am 9.2.1991 um 16.30 Uhr, dh bereits 5 Min nach dem Verkehrsunfall. Das Datum 10.2.1991 ist lediglich der Tag der Meldungslegung durch den Sicherheitswachebeamten.
Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich beträchtlich.
Das Verschulden der Berufungswerberin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Bei der Strafbemessung wurden auch die zur Tatzeit vorgelegene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie die günstigen Einkommensverhältnisse, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen einer gesetzlichen Sorgepflicht gewertet.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Berufungswerberin wird aufmerksam gemacht, daß sie im Wiederholungsfalle mit einer derartigen Milde der Behörde nicht mehr rechnen könne.